Nach der erfolgreichen Gründung eines Cannabis Social Clubs (CSC) als eingetragener Verein oder als eingetragene Genossenschaft folgt der nächste Schritt: die Beantragung der behördlichen Cannabis-Anbaulizenz in Deutschland nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Grow in Anbauvereinigungen ist nur mit Erlaubnis zulässig (§ 11 KCanG). Die Erlaubnis ist auf sieben Jahre befristet und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden (§ 14 KCanG). Der Inhalt der Erlaubnis umfasst u. a. die eindeutige Bezeichnung des befriedeten Besitztums, die Begrenzung der jährlichen Anbau- und Weitergabemengen sowie mögliche Auflagen (§ 13 KCanG). Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG).
Bei Verstößen kann die Erlaubnis nach § 15 KCanG ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden; im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ohne Erlaubnis ist kein legaler Anbau möglich – sie ist die rechtliche Grundlage für den Betrieb einer Anbauvereinigung.
KCanG und die Rolle der Landesbehörden
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) schafft erstmals einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen für den nicht-gewerblichen, gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis als Rauschmittel in Anbauvereinigungen.
Während das Gesetz unmittelbar in allen Bundesländern gilt, liegt die konkrete Umsetzung, Überwachung und Kontrolle in wesentlichen Teilen bei den Ländern. So können die Länder z.B. durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen auf höchstens eine je 6.000 Einwohner begrenzen (§ 30 KCanG).
Wichtige gesetzliche Grundlagen
Für Antragstellung, Betrieb und Überwachung einer Anbauvereinigung sind insbesondere folgende Regelungen des KCanG relevant:
- § 1 KCanG – Begriffsbestimmungen
- § 4 KCanG – Umgang mit Cannabissamen
- § 8 KCanG – Aufgaben der BIÖG (Präventionsinformationen)
- § 10 KCanG – Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- § 11 KCanG – Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen
- § 12 KCanG – Versagung der Erlaubnis (inkl. Zuverlässigkeitsprüfung)
- § 13 KCanG – Inhalt der Erlaubnis
- § 14 KCanG – Dauer der Erlaubnis
- § 15 KCanG – Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- § 16 KCanG – Mitgliedschaft
- § 17 KCanG – Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- § 18 KCanG – Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- § 21 KCanG – BIÖG / Infoblatt
- § 23 KCanG – Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- § 26 KCanG – Dokumentations- und Berichtspflichten
- §§ 27–29 KCanG – Prüf- und Kontrollverfahren
- § 33 KCanG – Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Rolle der Landesbehörden
Das KCanG legt bundeseinheitliche Rahmenvorgaben fest. Die konkrete Ausgestaltung vieler Anforderungen erfolgt jedoch durch landesrechtliche Regelungen.
Entscheidende Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 KCanG, der die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbehörden definiert.
Beispiele für landesspezifische Regelungsbereiche
- Technische und bauliche Anforderungen an Anbau- und Sicherheitsanlagen
- Verfahren zur Zuverlässigkeitsprüfung (§ 12 KCanG)
- Form und Umfang der Dokumentationspflichten (§ 26 KCanG)
- Prüf- und Kontrollverfahren (§§ 27–29 KCanG)
- Ablauf der Genehmigungs- und Aufsichtsprozesse (§§ 11–15, § 33 KCanG)
Behördliche Zuständigkeiten in den Ländern
Je nach Bundesland können unterschiedliche Stellen zuständig sein, etwa:
- Landesgesundheitsämter oder zuständige Landesstellen für Arzneimittel- und Gesundheitsschutz
- Kommunale Gesundheitsämter (Vor-Ort-Prüfungen)
- Gewerbeaufsichtsämter oder Ordnungsämter (bauliche und sicherheitsrelevante Aspekte)
- In einzelnen Ländern: Polizei oder Kriminalpolizei (präventive Sicherheitsprüfungen)
Föderale Unterschiede in der Praxis
Trotz einheitlicher Bundesvorgaben bestehen Gestaltungsspielräume, z. B. bei:
- Baulichen und technischen Anforderungen
- Verfahren zur Rückverfolgbarkeit von Saatgut und Ernteprodukten
- Umfang der Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit
Nicht abschließend geregelte Punkte im KCanG
Das Gesetz enthält nur Grundsätze und überlässt viele Detailfragen (z. B. Raumaufteilung, Lüftung, Sicherheitskonzepte, Bearbeitungsfristen) den Ländern.
Diese Details werden meist in Ausführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder behördlichen Leitfäden festgelegt.
Organisation & Personal
Für die Erlaubniserteilung nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) muss der Cannabis Social Club eine geeignete Organisationsstruktur und verlässliches Personal nachweisen. Maßgeblich sind die Anforderungen aus § 11 Abs. 3 KCanG in Verbindung mit § 12 KCanG.
Die Vereinigung muss zuverlässige, vertretungsberechtigte Personen benennen, die die Verantwortung für den Betrieb tragen. Unverzichtbar ist zudem die Bestellung eines Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 KCanG, der die erforderlichen Kenntnisse in Suchtprävention und Jugendschutz durch geeignete Nachweise belegen muss (§ 23 Abs. 5 KCanG). Die Angabe dieser Person – ebenso wie ihrer Stellvertretung – ist bereits im Antrag verpflichtend (§ 11 Abs. 4 Nr. 11–12 KCanG).
Gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber in der Praxis empfehlenswert, ist die Einrichtung weiterer interner Funktionen wie Hygiene- oder Sicherheitsbeauftragte. Solche Rollen können von der zuständigen Behörde als Auflage gemäß § 13 Abs. 4 KCanG vorgegeben oder freiwillig implementiert werden, um den reibungslosen Ablauf zu sichern.
Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit gelten die in § 12 Abs. 1 KCanG genannten Ausschlussgründe, die sich vor allem auf einschlägige strafrechtliche Verurteilungen innerhalb der letzten fünf Jahre beziehen. Pauschale Sperrfristen von sieben oder zehn Jahren kennt das Gesetz nicht – maßgeblich sind die im Gesetz genannten Tatbestände und Zeiträume.
Dokumentationspflichten
Die Pflicht zur umfassenden Dokumentation ergibt sich aus § 26 KCanG.
Jede Anbauvereinigung muss fortlaufend und lückenlos folgende Daten erfassen (§ 26 Abs. 1 KCanG):
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Bestände an Cannabis
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Anbau- und Erntemengen
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Abgaben an jedes einzelne Mitglied (mit Datum und Menge)
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Vernichtete Mengen und deren Anlass
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Transporte (einschließlich Datum, Ziel und Menge)
Aufbewahrungsfrist:
Alle Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Berichtspflichten:
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres sind elektronisch die im Vorjahr angebauten, weitergegebenen, vernichteten Mengen sowie der Endbestand (je Sorte und mit Durchschnittsgehalt an THC/CBD) zu melden (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Meldepflichten:
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Gesundheitsrisiken: unverzügliche Meldung gemäß § 26 Abs. 4 KCanG
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Abhandenkommen oder Verdacht auf unerlaubte Weitergabe: Meldung nach § 26 Abs. 5 KCanG
Rechtsfolgen bei Verstößen:
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Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 15–19 KCanG)
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Überwachungs- und Zutrittsmaßnahmen durch die Behörde gemäß § 27 KCanG
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Ein Widerruf der Erlaubnis nach § 15 KCanG kommt nur nachgelagert in Betracht, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen.
Jugendschutz- und Präventionskonzept
Gemäß § 23 Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 12 KCanG ist jede Anbauvereinigung verpflichtet, ein schriftliches Jugendschutz- und Präventionskonzept vorzulegen.
Darüber hinaus ist eine werbende Außendarstellung unzulässig; am Eingang darf lediglich eine sachliche Namensangabe ohne werbende Gestaltung angebracht werden (§ 23 Abs. 2 KCanG).
Dieses Konzept muss sicherstellen, dass
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keine Abgabe von Cannabis an Minderjährige erfolgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m § 19 Abs. 2 KCanG) und
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gesundheitliche und soziale Risiken für Mitglieder durch präventive Maßnahmen minimiert werden (§ 23 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG).
Zusätzlich schreibt § 23 Abs. 4 KCanG zwingend vor, dass ein Präventionsbeauftragter mit nachgewiesenen Fachkenntnissen benannt wird.
Verantwortliche Person
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Benennung eines fachlich geeigneten Präventionsbeauftragten.
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Qualifikationsnachweis: anerkannte Schulung in Suchtprävention und Jugendschutz (je nach Landesrecht, z. B. Rheinland-Pfalz, Bayern).
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In einigen Bundesländern zusätzlich: erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG als Eignungsnachweis.
Alters- und Identitätskontrollen
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Verbindliche Prüfung eines amtlichen Lichtbildausweises bei Aufnahme als Mitglied (§ 16 Abs. 4 KCanG).
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Bei jeder Weitergabe strikte Alters- und Mitgliedschaftskontrolle gemäß § 19 Abs. 2 KCanG.
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Dokumentation nur mit dem Vermerk „über 18“ – keine Speicherung der Ausweisnummer (DSGVO-konform).
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Technische und bauliche Zutrittskontrollen werden im separaten Sicherheitskonzept nach § 22 KCanG geregelt.
Gesundheits- und Risikoprävention
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Schriftliche Aufklärung zu Konsumrisiken, insbesondere für:
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junge Erwachsene bis 21 Jahre,
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Schwangere und Stillende,
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Personen mit psychischen oder kardiovaskulären Vorerkrankungen.
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Information zu Strategien gegen riskante Konsummuster und Abhängigkeit (§ 23 Abs. 6 KCanG).
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Bereitstellung aktueller wissenschaftlicher Informationen in Print- und Digitalform.
Schulungen
Regelmäßige interne Fortbildungen für Personal und ehrenamtlich Tätige zu:
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Jugendschutz & Prävention,
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aktueller Studienlage,
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rechtlichen Neuerungen nach KCanG.
Kooperationen
Zusammenarbeit mit anerkannten Präventions- und Suchthilfeeinrichtungen ( § 23 Abs. 5 KCanG) zur:
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Qualitätssicherung,
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fachlichen Ergänzung,
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Evaluation der Maßnahmen.
Praktischer Hinweis
Ein unzureichend begründetes Konzept kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 3–4 KCanG zur Ablehnung des Genehmigungsantrags führen.
Empfehlung: Schulungsnachweise, Kooperationsvereinbarungen und Aufklärungsmaterial sollten vor Antragstellung vollständig vorliegen.
Landesbehörden erwarten klare Strukturen mit eindeutigen Verantwortlichkeiten, definierten Abläufen und überprüfbaren Maßnahmen.
Sicherheitskonzept
Das Gesetz kennt zwar keinen Abschnitt mit der Überschrift „Sicherheitskonzept“, verlangt aber im Genehmigungsantrag eine Beschreibung der geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (§ 11 Abs. 4 Nr. 10 KCanG) sowie die Einhaltung der Vorschriften zu Sicherung und Transport nach § 22 KCanG.
Zutritts- und Diebstahlschutz
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Physische Sicherung der Anbau- und Lagerflächen (z. B. Zutrittskontrollen, Schließsysteme, Videoüberwachung, Alarmanlagen) im Einklang mit § 22 Abs. 1 KCanG
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Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.
- Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung darf nicht im Umkreis von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen liegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
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Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsanlagen.
Transportregelungen
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Transport von Cannabis nur durch beauftragte, befugte Personen nach § 22 Abs. 2 KCanG.
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Bei Transportmengen über 25 g: Vorab-Anzeige spätestens einen Werktag vorher an die Behörde und Mitführung einer Transportbescheinigung mit den Pflichtangaben (Name Sitz der AV, Datum, Start/Ziel, Mengen & Sorten, Behörde) gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 KCanG.
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Mengenlimit: „je Transport max. ein Zwölftel der erlaubten Jahresmenge“ (Nr. 1),
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Beim Transport ist das Cannabis in einem verschlossenen Behältnis gegen Wegnahme gesichert zu verwahren (Nr. 2),
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Durchführung: „Transport durch mindestens ein Mitglied oder in dessen Begleitung“ (Nr. 4),
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Mitzuführen sind außerdem Mitgliedsausweis, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis (§ 22 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 KCanG).
Melde- und Anzeigepflichten
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Gesundheitsrisiken: unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 4 KCanG
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Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe: Anzeige nach § 26 Abs. 5 KCanG
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Transportanzeigen wie oben bei Mengen über 25 g: § 22 Abs. 3 Nr. 3 KCanG
Prüf- und Zutrittsrechte der Behörden
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Behörden sind nach §§ 27–28 KCanG berechtigt, die Anbauvereinigung zu betreten, Kontrollen vorzunehmen, Unterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen.
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Zutritt ist auch unangekündigt möglich, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist.
Hygiene- und Qualitätskonzept
Die gesetzliche Grundlage für Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Anbauvereinigungen findet sich in § 17 Abs. 3–4 KCanG. Dort sind Vorgaben zur guten fachlichen Praxis verankert, einschließlich möglicher Höchstgehalte bestimmter Stoffe sowie Anforderungen an Hygiene, Trocknung, Lagerung und den zulässigen Wassergehalt. Ergänzend regelt § 18 KCanG die Qualitätssicherung, insbesondere Stichprobenkontrollen, den Umgang mit nicht weitergabefähigem Material und dessen Vernichtung. Ein Verweis auf GACP (Good Agricultural and Collection Practice) oder GMP (Good Manufacturing Practice) ist zulässig, jedoch nur als freiwilliger Qualitätsstandard – diese sind nicht zwingend vorgeschrieben.
-
Vermeidung von Kontaminationen
Ziel: Ausschluss mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Verunreinigungen.
Maßnahmen:
- Festlegung interner Grenzwerte für relevante Parameter (z. B. Schimmelsporen, Pestizidrückstände, Fremdkörper) auf Basis behördlicher Vorgaben und anerkannter wissenschaftlicher Standards.
- Einführung dokumentierter Prüfroutinen mit definierten Intervallen.
- Vorbeugung durch kontrollierte Lager- und Transportbedingungen.
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Personalhygiene
Pflicht: Alle Personen mit direktem Pflanzenkontakt müssen an verpflichtenden Hygieneschulungen teilnehmen.
Vorgaben:
- Tragen geeigneter Schutzkleidung (Kittel, Handschuhe, ggf. Haarnetz, Mundschutz).
- Einhaltung festgelegter Händehygiene-Standards (Wasch- und Desinfektionspflicht vor Arbeitsbeginn und beim Zonenwechsel).
- Zutrittsbeschränkungen zu sensiblen Bereichen nur für autorisiertes Personal.
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Räumliche und prozessuale Trennung
- Klare Abgrenzung zwischen „reinen“ Bereichen (z. B. Ernte-, Verpackungs-, Lagerzonen) und „unreinen“ Bereichen (z. B. Anbau-, Quarantäne-, Entsorgungszonen).
- Festgelegte Material- und Personenflüsse zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen (z. B. Einbahnprinzip).
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Reinigung und Desinfektion
- Schriftlich fixierte Reinigungs- und Desinfektionspläne mit definierten Intervallen (täglich, wöchentlich, chargenbezogen).
- Lückenlose Dokumentation der Maßnahmen.
- Einsatz ausschließlich zugelassener, produktsicherer Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
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Pflanzenschutz und Schädlingsmanagement
- Verwendung ausschließlich gesetzlich zulässiger Pflanzenschutzmethoden und Wirkstoffe.
- Präventive Strategien:
- Klimasteuerung (Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Luftzirkulation).
- Bauliche Barrieren (Insektenschutz, geschlossene Türen).
- Gezielter Einsatz biologischer Gegenspieler (Nützlinge).
-
Qualitätssicherung
- Interne Prüfungen:
- Optische Kontrolle (Farbe, Fremdkörper, Schimmelbefall).
- Feuchtigkeitsmessung.
- Schimmelinspektion mit Dokumentation.
- Optionale externe Laboranalysen:
- Bestimmung von Wirkstoffgehalten (THC, CBD, Terpenprofil).
- Schadstoffanalysen (Pestizide, Schwermetalle).
- Mikrobiologische Qualitätsprüfung.
Praktischer Hinweis
Das KCanG schreibt die Einhaltung von GACP– oder GMP-Standards nicht zwingend vor. Viele Genehmigungsbehörden orientieren sich jedoch an diesen Maßstäben. Eine freiwillige Anlehnung kann:
- die Genehmigungspraxis beschleunigen,
- die Produktqualität objektiv nachweisbar steigern und
- das Vertrauen von Mitgliedern und Aufsichtsbehörden nachhaltig stärken.
Abgabekonzept
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 19 KCanG (Ort, Art, Mengen und Prüfpflichten), § 21 KCanG (neutrale Verpackung und Informationszettel) sowie § 26 KCanG (Dokumentationspflichten, Aufbewahrung) ist jede Anbauvereinigung verpflichtet, ein schriftliches Abgabekonzept vorzulegen.
Dieses Konzept beschreibt sämtliche organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen, um eine sichere, gesetzeskonforme und jederzeit nachvollziehbare Abgabe von Cannabis an Vereinsmitglieder zu gewährleisten.
Ziele des Abgabekonzepts
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Einhaltung der gesetzlich zulässigen Abgabemengen (§ 19 Abs. 3 KCanG)
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Verhinderung einer Weitergabe an Dritte (§ 19 Abs. 4 KCanG)
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Lückenlose Dokumentation aller Abgaben (§ 26 Abs. 1–2 KCanG)
-
Unterstützung der behördlichen Kontrolle (§ 26 Abs. 3 KCanG)
Zugang und Identitätskontrolle
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Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bei jeder Abgabe (§ 19 Abs. 2 S.2 KCanG).
- Abgabe ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums und nur bei persönlicher Anwesenheit beider Mitglieder.
-
Abgleich mit dem aktuellen Mitgliederverzeichnis (digital oder physisch), inklusive dokumentierter Altersbestätigung („über 18“).
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Sonderregelung: Bei verlorenem oder abgelaufenem Ausweis wird keine Abgabe vorgenommen, bis die Identität erneut zweifelsfrei verifiziert wurde.
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Optional: Ausweis-Scan/QR-Abgleich zur Minimierung von Fälschungsrisiken.
Mengenkontrolle
- Abgabe – Reinform & Lieferverbot (§ 19 KCanG): Die Abgabe erfolgt ausschließlich in Reinform und in unverändertem Zustand (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 KCanG).
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Strikte Einhaltung der Höchstmengen gemäß § 19 Abs. 3 KCanG: max. 25 g pro Tag, max. 50 g pro Monat, Mitglieder unter 21 Jahren: max. 30 g pro Monat bei höchstens 10 % THC
- Weitergabe von Vermehrungsmaterial (Saatgut/Stecklinge) ausschließlich aus eigenem Anbau, nur innerhalb des befriedeten Besitztums, bei persönlicher Anwesenheit beider Personen; Identitäts- und Wohnsitzprüfung per amtlichem Ausweis; Höchstmengen je Monat: 7 Samen oder 5 Stecklinge (§ 20 Abs. 1–3 KCanG). Versand/Lieferung von Stecklingen ist verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG).
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EDV-gestützte Erfassung aller Abgaben mit automatisierter Mengenkontrolle und Sperrfunktion bei Überschreitung.
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Mitgliedsbestätigung: Neue Mitglieder müssen schriftlich versichern, keiner weiteren Anbauvereinigung anzugehören.
Dokumentation
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Erfassung von Name, Vorname, Geburtsjahr des Mitglieds plus Menge (g), durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum
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Aufbewahrungspflicht der Abgabedaten für mindestens 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 KCanG).
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Datenschutz: Zugriff nur für befugte Personen; Speicherung und Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO.
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Regelmäßiger Abgleich der Abgabedaten mit dem Lagerbestand zur Früherkennung von Differenzen.
- Die Selbstauskunft, in keiner weiteren Anbauvereinigung Mitglied zu sein, wird 3 Jahre aufbewahrt (§ 16 Abs. 3 S. 2 KCanG).
Verpackung & Informationspflichten
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Abgabe nur in neutraler Verpackung (§ 21 Abs. 2 KCanG).
- Die Anbauvereinigung stellt bei jeder Abgabe evidenzbasierte Informationen gemäß § 21 Abs. 3 KCanG bereit; das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) stellt diese Inhalte zentral zur Verfügung (§ 8 Abs. 2 KCanG).
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Informationsblatt nach § 21 Abs. 2 KCanG mit folgenden Pflichtangaben:
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Gewicht
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Erntedatum
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Mindesthaltbarkeitsdatum
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Sortenbezeichnung
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Gehalt an THC und CBD
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gesetzlich vorgeschriebene Hinweise (z. B. Gesundheitswarnungen)
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Räumliche Organisation
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Abgabe ausschließlich in gesicherten Räumen, räumlich und organisatorisch getrennt von Anbau- und Lagerbereichen.
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Zutritt nur für berechtigte Mitglieder; Zutrittsprotokollierung (manuell oder elektronisch) zur Nachvollziehbarkeit bei Kontrollen.
Verhinderung der Weitergabe an Dritte
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Schriftliche Belehrung aller Mitglieder über das Weitergabeverbot gemäß § 19 Abs. 4 KCanG bei Eintritt in den Verein.
-
Dokumentation der Belehrung in der Mitgliederakte.
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Sanktionsstufen bei Verstoß: schriftliche Abmahnung → temporärer Ausschluss von der Abgabe → ggf. Ausschluss aus dem Verein.
Transporthinweis
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Bei Transportmengen über 25 g: Vorab-Anzeige bei der Behörde und Mitführen einer Transportbescheinigung (§ 22 Abs. 3–4 KCanG).
Praktischer Hinweis
Landesbehörden legen Wert auf eine detaillierte Beschreibung des Mengenkontrollsystems, der organisatorischen Abläufe und des Abgleichs zwischen Abgabedaten und Lagerinventur in festen Intervallen (z. B. wöchentlich).
Auch wenn das KCanG keine Pflicht zur Anwendung von GACP- oder GMP-Standards bei der Abgabe vorsieht, kann eine freiwillige Orientierung daran die Genehmigungspraxis erleichtern und das Qualitätsniveau objektiv erhöhen.
Vernichtungskonzept für Cannabis und Vermehrungsmaterial
(auf Grundlage von §§ 17, 18 und 26 KCanG)
Anlass zur Vernichtung
Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist zu vernichten, wenn es
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nicht für die Weitergabe an Mitglieder bestimmt oder geeignet ist,
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die zulässigen Mengen überschreitet,
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von Schädlingen, Schimmel oder sonstigen Einflüssen betroffen ist,
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die Anforderungen der guten fachlichen Praxis (§ 17 KCanG) nicht erfüllt,
-
oder aus sonstigen Gründen nicht mehr verwendet oder weitergegeben werden darf.
Verfahren der Vernichtung
-
Das Material wird so behandelt, dass ein missbräuchlicher Gebrauch ausgeschlossen ist (z. B. Zerkleinern, Durchmischen mit ungenießbaren Stoffen, thermische Vernichtung).
-
Alternativ kann ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb beauftragt werden.
-
Der Vorgang findet ausschließlich unter Aufsicht einer vom Vorstand benannten verantwortlichen Person (z. B. Schatzmeister, Anbauleiter) statt.
Dokumentation der Vernichtung
Für jede Vernichtung ist ein Vernichtungsprotokoll nach § 26 KCanG zu erstellen. Dieses enthält mindestens:
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Datum und Uhrzeit der Vernichtung
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Verantwortliche Person und ggf. Zeuge
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Art und Menge des vernichteten Materials (Blüten, Stecklinge, Samen etc.)
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Grund der Vernichtung
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angewandte Vernichtungsmethode
-
Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung
Das Protokoll wird im Dokumentenmanagement-System (DMS) des Vereins abgelegt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Bei Beauftragung eines externen Entsorgers ist zusätzlich der Entsorgungsnachweis im DMS zu hinterlegen.
Verantwortlichkeiten
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Die Durchführung der Vernichtung obliegt einer vom Vorstand bestimmten verantwortlichen Person.
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Der Vorstand erhält regelmäßige Berichte über alle erfolgten Vernichtungen.
Praktischer Hinweis
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Die Vernichtungsprotokolle sind jederzeit auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
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Jede Vernichtung wird durch fortlaufende Nummern eindeutig gekennzeichnet und der jeweiligen Charge zugeordnet.