Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Zweck umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau, die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zum Eigenkonsum, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information der Mitglieder über Suchtprävention und Beratung (§ 1 Nr. 13 KCanG).[1]
Wer eine Anbauvereinigung gründet oder führt, muss Entscheidungen zur Satzung, zum Standort und zum laufenden Betrieb treffen.
Gründung: Rechtsform, Standort und Erlaubnis klären
Für gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich (§ 11 Abs. 1 KCanG). Der Antrag betrifft unter anderem die vertretungsberechtigten Personen, die Mitgliederzahl, das Besitztum, die geplanten Mengen und die Schutzmaßnahmen.[2]
Bis zur Erlaubnis durchläuft eine Anbauvereinigung feste Schritte der Gründung. Zur Gründung gehören die Satzung, die Voraussetzungen für Mitglieder und Vorstand und die Unterlagen für den Antrag. Klären Sie dabei die baurechtliche Nutzung der vorgesehenen Räume frühzeitig; die Standortfrage gehört an den Anfang der Planung.
Behörden: Den Antragsweg Ihres Landes finden
Für die Erlaubnis und die Überwachung ist grundsätzlich die Behörde des Landes am Sitz der Anbauvereinigung zuständig (§ 33 Abs. 1 KCanG).[3]
Jedes der 16 Länder hat eigene zuständige Behörden für Erlaubnis und Kontrolle. Antragswege, Erlaubnisgebühren und zusätzliche Anforderungen unterscheiden sich nach Land. Die Landesbehörde gibt den Online-Dienst oder das Formular und die zusätzlich verlangten Konzepte vor.
Clubbetrieb: Zehn Bereiche im Alltag
Im laufenden Betrieb regelt das KCanG unter anderem Mitgliedschaft, Anbau, Weitergabe, Qualität, Sicherung und Prävention. Hinzu kommen Beiträge sowie fortlaufende Aufzeichnungen und Meldungen (§§ 16–26 KCanG).[4]
Im laufenden Clubbetrieb gelten Pflichten in zehn Bereichen. Dazu gehören Mitglieder, Weitergabe, Anbau und Chargen, Qualität, Vernichtung, Prävention, Sicherung und Zutritt, Jahresmeldung, Finanzen und Dokumentation.
Beginnen Sie mit dem Vorgang, für den Sie gerade verantwortlich sind: einer Aufnahme, einer Ausgabe, der Ernte oder der Jahresmeldung.
Quellen
- [1] · GesetzKCanG, § 1 Nr. 13Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · GesetzKCanG, § 11 Abs. 1 und 4Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [3] · GesetzKCanG, § 33 Abs. 1Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [4] · GesetzKCanG, §§ 16–26Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.