Die Bundesregierung verfolgt mit dem Cannabisgesetz das Ziel, den nicht-medizinischen Konsum von Cannabis unter Erwachsenen zu regulieren und zu kontrollieren. Das Gesetz soll dabei helfen, den Schwarzmarkt einzudämmen und den Konsum in geordnete Bahnen zu lenken, um somit den Jugend- und Gesundheitsschutz zu stärken. Es zielt darauf ab, den privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zu legalisieren und gleichzeitig strenge Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu implementieren. Es regelt den sicheren Umgang mit Cannabis und soll dazu beitragen, den Konsum auf legale und kontrollierte Weise zu ermöglichen.

In dem Gesetz sind umfassende Schutzmaßnahmen enthalten, die verhindern sollen, dass Cannabis in die Hände von Minderjährigen gelangt. Dies schließt sowohl den Eigenanbau als auch die Weitergabe innerhalb von Anbauvereinigungen ein. Zudem werden strenge Kontrollen und Auflagen für alle beteiligten Akteure eingeführt, um den Missbrauch zu minimieren.

Erlaubt ist demnach der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen. Verboten bleibt hingegen der Verkauf und die Abgabe von Cannabis an Minderjährige sowie der gewerbliche Anbau und Vertrieb außerhalb der vorgesehenen Modellprojekte.

In unserem FAQ zum Cannabisgesetz möchten wir euch Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Cannabis in Deutschland geben:

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Am 22. März 2024 wurde es im Bundesrat beraten und gebilligt, nachdem kurz zuvor dem Cannabisgesetz noch der Vermittlungsausschuss drohte. Womit das Gesetz nunmehr in zwei Stufen in Kraft tritt:

  1. April 2024: Inkrafttreten des Gesetzes mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen.
  2. Juli 2024: Inkrafttreten der Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen.

Eckpunkte des 2-Säulen-Modells

Säule 1: Diese Säule ermöglicht den privaten Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene für den Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbau in Anbauvereinigungen. Diese Regelungen sind am 1. April 2024 in Kraft getreten, die spezifischen Regelungen zu Anbauvereinigungen folgen am 1. Juli 2024.

Säule 2: Säule 2 sieht die Durchführung regionaler Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Diese Modellprojekte sollen parallel zur Umsetzung der Säule 1 entwickelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit koordiniert diese Vorhaben und hat bereits andere Ressorts um Beiträge gebeten. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt.

Mit diesen Maßnahmen strebt die Bundesregierung eine kontrollierte und sichere Weitergabe von Cannabis an Erwachsene an, während der Schutz von Jugendlichen und die öffentliche Gesundheit oberste Priorität haben.

Anbauvereinigungen

Eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des Schwarzmarktes und der Erreichung der sonstigen mit der Legalisierung von Cannabis verbundenen Zielen der Bundesregierung soll den Anbauvereinigungen zukommen, welche ihren Ursprung oft in bereits gegründeten Cannabis Social Clubs haben.

  1. Was machen die Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).

  1. Ab wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich und nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine behördliche Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister allein ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

  1. Welche Bedingungen müssen Anbauvereinigungen erfüllen, um eine Erlaubnis zu erhalten?

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich und nicht-gewerblich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben möchten, unterliegen strengen Regelungen:

Mitgliedschaft und Größe:

  • Anbauvereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder haben.
  • Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens 6 Monaten in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Die Satzung der Anbauvereinigung muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorsehen, um grenzüberschreitenden Drogentourismus zu vermeiden.

Standortbeschränkungen:

  • Anbauvereinigungen müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.

Erlaubnis und Voraussetzungen:

  • Anbauvereinigungen benötigen eine behördliche Erlaubnis zum Anbau von Cannabis.
  • Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigungen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen besitzen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge innerhalb der Anbauvereinigung ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sind.
  • Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften sicherstellen.

Antragsstellung:

  • Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  • Der Antrag muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.

Versagung der Erlaubnis:

  • Die Erlaubnis wird insbesondere versagt, wenn ein Vorstandsmitglied einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird.
  • Einschlägige Vorstrafen umfassen Drogendelikte, ausgenommen cannabisbezogene Straftaten, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind, sowie Delikte, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
  • Vorstandsmitglieder und andere vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.

Diese Regelungen gewährleisten, dass Anbauvereinigungen sicher und verantwortungsbewusst betrieben werden und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es empfiehlt sich als Anbauvereinigung zusätzlich ein Compliance Management System zu verwenden, das eigens für den Betrieb eines Cannabis Social Clubs entwickelt wurde.

  1. Welche Unterlagen sind erforderlich, um eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu beantragen?

Der Antrag einer Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis muss folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache enthalten:

  • Name, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung.
  • Zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung.
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung.
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten.
  • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung, jeweils höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt, für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.
  • Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung.
  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung mit Angaben zu Ort, Straße, Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil.
  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter.
  • Voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch.
  • Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen.
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse.
  • Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass Anbauvereinigungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit und des Jugendschutzes gewährleistet sind.

  1. Welche Behörde ist verantwortlich für die Erteilung der Erlaubnis?

Die zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen wird von den jeweiligen Bundesländern festgelegt.

  1. Wird die erteilte Erlaubnis befristet sein?

Die Erlaubnis für Anbauvereinigungen ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Nach Ablauf von mindestens fünf Jahren kann die Erlaubnis auf Antrag verlängert werden.

  1. Darf ich innerhalb meiner Wohnung eine Anbauvereinigung betreiben?

Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung, einschließlich Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus und Gebäude, darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder eines anderen zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder Grundstücks befinden.

  1. Ist der Konsum von Cannabis innerhalb einer Anbauvereinigung erlaubt?

Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung, also auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus und im Gebäude, sowie in Sichtweite, das heißt in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich der Anbauvereinigung, verboten.

  1. Welche Mengen an Cannabis dürfen von einer Anbauvereinigung angebaut und geerntet werden?

Die Erlaubnis für Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt, die sich nach dem Eigenbedarf der Mitglieder für den Eigenkonsum richten. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die erlaubten Mengen anbauen oder ernten, muss das überschüssige Cannabis vernichtet werden. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Mengenbeschränkungen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Wenn sich der Bedarf der Mitglieder verändert, etwa durch Austritte oder neue Mitglieder, kann die Erlaubnis bezüglich der Eigenanbau- und Weitergabemengen angepasst werden. Die Anbauvereinigung muss die Veränderungen glaubhaft nachweisen, um eine Anpassung zu beantragen.

  1. Welche Personen sind berechtigt, in einer Anbauvereinigung Cannabis anzubauen?

In Anbauvereinigungen darf Cannabis ausschließlich von den Mitgliedern der jeweiligen Vereinigung gemeinschaftlich angebaut werden. Alle Tätigkeiten, die direkt mit dem Anbau und der Ernte von Cannabis verbunden sind, wie Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten sowie die Absonderung von Harz, müssen von den Mitgliedern zum Zweck des Eigenkonsums durchgeführt werden.

Geringfügig beschäftigte Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen diese Tätigkeiten ebenfalls übernehmen und unterstützen. Andere entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, einschließlich Unternehmen oder Selbständige, dürfen nur für anderweitige Tätigkeiten wie Qualitätsberatung, Schulung der Mitglieder zur Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit und Hausmeisterdienste beauftragt werden.

  1. Wie wird gemeinschaftlich angebauter Cannabis in einer Anbauvereinigung weitergegeben?

Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis in Anbauvereinigungen unterliegt strikten Regeln:

Persönliche Übergabe: Die Übergabe muss bei persönlicher Anwesenheit sowohl des weitergebenden als auch des annehmenden Mitglieds erfolgen und innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung (Grundstück, Anbaufläche, Gebäude) stattfinden.

Alters- und Mitgliedskontrollen: Es dürfen nur Mitglieder der Anbauvereinigung Cannabis weitergeben. Strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft sind durch Vorlage des Mitgliedsausweises zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.

Mengenbeschränkungen: Jedes Mitglied darf maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum erhalten. Für heranwachsende Mitglieder (18 bis 21 Jahre) beträgt die monatliche Höchstmenge 30 Gramm, wobei der THC-Gehalt 10 Prozent nicht überschreiten darf.

Reinform: Die Weitergabe ist nur in Reinform als Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter) oder Haschisch (abgesondertes Harz) erlaubt. Vermischtes Cannabis, insbesondere mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln, darf nicht weitergegeben werden.

Verbot von Alkohol und Tabak: Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigung ist verboten.

Verpackung und Informationspflicht: Das weitergegebene Cannabis muss neutral verpackt sein und mit einem Informationszettel versehen werden, der folgende Angaben enthält:

  1. Gewicht in Gramm
  2. Erntedatum
  3. Mindesthaltbarkeitsdatum
  4. Sorte
  5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
  6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
  7. Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Aufklärende Informationen: Zusätzlich müssen aufklärende, evidenzbasierte Informationen über Cannabis, Dosierung, Anwendung, Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen bereitgestellt werden. Es ist besonders auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum unter 25 Jahren hinzuweisen.

Weitergabeverbot: Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Selbstkostendeckung: Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend arbeiten und dürfen nur satzungsgemäße Beiträge der Mitglieder sowie bei der Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen kontrolliert und verantwortungsvoll erfolgt, um den Schutz der Mitglieder und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten.

  1. Welche Anforderungen zur Dokumentation und Berichterstattung müssen Anbauvereinigungen erfüllen?

Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen sind entscheidend für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz. Diese Pflichten umfassen:

  • Bestandsübersicht: Anbauvereinigungen müssen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die weitergegebenen Mengen haben.
  • Nachweis der Rückverfolgbarkeit: Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und bei illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, müssen Anbauvereinigungen dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.
  • Jährliche Berichte: Einmal jährlich müssen Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde ihre Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitteilen. Diese Daten helfen der Behörde zu erkennen, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Dies soll den Missbrauch durch organisierte Drogenkriminalität verhindern.
  • Evaluationsdaten: Zusätzlich sind einmal jährlich anonymisierte Daten zu den Weitergabemengen an Mitglieder an die Landesbehörde zu übermitteln.
  • Meldung von Kontaminationen: Anbauvereinigungen müssen die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn sie verunreinigter oder kontaminierter Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Anbauvereinigungen gesetzeskonform arbeiten und der Gesundheitsschutz sowie die Prävention gegen illegalen Handel gewahrt bleiben.

  1. Ist es einer Anbauvereinigung erlaubt, Cannabis zu verkaufen oder zu verschenken?

Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und nur an Mitglieder zum Eigenkonsum abgegeben werden. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.

  1. Darf Cannabis durch Anbauvereinigungen versendet werden?

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis weder an Mitglieder noch an sonstige Personen versenden oder liefern lassen. Wenn die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich getrennt sind (z. B. ein Vereinshaus in der Stadt und eine Anbaufläche im Umland), ist es der Anbauvereinigung erlaubt, Cannabis in begrenztem Umfang zwischen diesen Orten zu transportieren.

Voraussetzungen für den Transport:

  • Der Transport muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
  • Der Transport muss von mindestens einem Mitglied der Anbauvereinigung begleitet werden, das einen Mitgliedsausweis, eine Transportbescheinigung und eine Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung bei sich führt.
  • Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Transport von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigungen kontrolliert und sicher erfolgt.

  1. Dürfen Cannabissamen durch Anbauvereinigungen versendet werden?

Der Versand und die Lieferung von Cannabissamen sind an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder zulässig. Dabei müssen aufklärende, evidenzbasierte Informationen bereitgestellt werden, die unter anderem Folgendes umfassen:

  • Informationen über Cannabis, Dosierung und Anwendung
  • Hinweise auf die Risiken des Cannabiskonsums
  • Verweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum
  • Spezieller Hinweis auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum von Cannabis unter 25 Jahren

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Empfänger umfassend über die Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis informiert sind.

  1. Wer kontrolliert die Anbauvereinigungen?

Die zuständige Behörde wird von den jeweiligen Bundesländern festgelegt.

  1. Wie regelmäßig werden Anbauvereinigungen kontrolliert?

Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei Bedarf durch die zuständige Landesbehörde mittels Besuchen und Stichproben vor Ort kontrolliert werden.

  1. Welche Konsequenzen gibt es bei Verstößen gegen die Erlaubnisvorgaben?

Die Erlaubnis für Anbauvereinigungen kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Zudem gelten Strafvorschriften für besonders schwere Verstöße, wie die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

  1. Wie viel Cannabis darf ich als Mitglied von meiner Anbauvereinigung erhalten? Gibt es Vorschriften zum THC-Gehalt?

Mitglieder einer Anbauvereinigung dürfen zum Eigenkonsum maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat erhalten. Für heranwachsende Mitglieder (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) beträgt die monatliche Höchstmenge 30 Gramm Cannabis, wobei der THC-Gehalt 10 Prozent nicht überschreiten darf.

  1. Wie werde ich Mitglied einer Anbauvereinigung und welche Pflichten habe ich als Mitglied?

Um Mitglied einer Anbauvereinigung zu werden, muss eine Person das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen. Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum und leben von der aktiven Mitwirkung ihrer Mitglieder, die ihre Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge finanzieren.

Aktive Mitwirkung:

Mitglieder müssen aktiv beim Anbau mitwirken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie eigenhändig am gemeinschaftlichen Eigenanbau und an unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten teilnehmen.

Satzungsanforderungen:

Die Satzung einer Anbauvereinigung muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorsehen und den Ausschluss eines Mitglieds regeln, falls dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegt.

  1. Wie hoch sind die Kosten für eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Anbauvereinigungen bestimmen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung. Sie können dabei prüfen, ob die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen festgelegt werden, die im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial gestaffelt sind.

Neue Drogenpolitik

  1. Welche Gründe sprechen für die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Erwachsene?

Die Bundesregierung hat die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken beschlossen, da die bisherige Drogenpolitik hinsichtlich des Cannabiskonsums an ihre Grenzen gestoßen ist. Trotz des Verbots werden Cannabis-Erwerb und -Besitz vielerorts praktiziert, und der Konsum hat in den letzten Jahren zugenommen.

Gesundheitsrisiken durch Schwarzmarktcannabis

Cannabis vom Schwarzmarkt birgt erhebliche Gesundheitsrisiken, da der THC-Gehalt oft unbekannt ist und die Substanz giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten kann. Diese können unvorhersehbare Wirkungen haben und die Gesundheit der Konsumenten gefährden. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, indem es die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert.

Stärkung von Aufklärung und Prävention

Das Gesetz soll auch die Aufklärung und Prävention im Zusammenhang mit Cannabis stärken, um ein besseres Bewusstsein für die Risiken zu schaffen und den Konsum verantwortungsbewusster zu gestalten. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen dabei nicht geschaffen werden.

Eindämmung der Drogenkriminalität und Schutz von Jugendlichen

Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung der organisierten Drogenkriminalität und der verstärkte Schutz von Kindern und Jugendlichen. Durch die kontrollierte Abgabe von Cannabis soll der illegale Markt geschwächt und ein sicherer Zugang für Erwachsene geschaffen werden.

Erfahrungen aus anderen Staaten

Bei der Umsetzung des Vorhabens wurden auch die Erfahrungen anderer Staaten berücksichtigt. Ein vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenes Gutachten aus April 2023 lieferte wichtige Erkenntnisse, die in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

Zweistufiges Vorgehen aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen

Aufgrund der engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat sich die Bundesregierung für ein zweistufiges Vorgehen entschieden. Zunächst wird der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen legalisiert. In einem weiteren Schritt soll ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten und wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.

Dieses zweistufige Modell soll sicherstellen, dass der Cannabiskonsum unter kontrollierten Bedingungen erfolgt und gleichzeitig die negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft minimiert werden.

  1. Wann darf man in Deutschland legal einen Joint rauchen?

Seit dem 1. April 2024 können Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen. Diese Regelung markiert einen bedeutenden Wandel in der deutschen Drogenpolitik und ermöglicht es volljährigen Bürgerinnen und Bürgern, Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken zu konsumieren.

  1. Werden die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes geprüft?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes in Deutschland gründlich evaluiert werden. Diese Evaluation beginnt bereits 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem ersten Bericht. Dieser Bericht wird insbesondere die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz sowie das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen im ersten Jahr betrachten.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes wird ein Zwischenbericht erstellt, der auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität untersucht. Hierbei wird die Expertise des Bundeskriminalamtes einbezogen.

Nach vier Jahren erfolgt eine umfassende und abschließende Evaluation, die alle relevanten gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zusammenfasst und bewertet. Diese schrittweise Evaluation soll sicherstellen, dass das Gesetz kontinuierlich überwacht und bei Bedarf angepasst werden kann, um die gewünschten Ziele zu erreichen.

  1. Wie soll der Schwarzmarkt für Cannabis durch die Legalisierung bekämpft werden?

Das Cannabisgesetz zielt darauf ab, den Schwarzmarkt für Cannabis durch die Legalisierung des Eigenanbaus zurückzudrängen und den Konsumentinnen und Konsumenten einen sicheren Zugang zu Cannabis zu ermöglichen.

Privater und gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen

Durch das Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau von Cannabis für den Eigenkonsum legalisiert. Zusätzlich dürfen nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen unter strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen. Diese Anbauvereinigungen ermöglichen es ihren Mitgliedern, aktiv am Anbauprozess teilzunehmen und das erzeugte Cannabis für den Eigenkonsum zu verwenden.

Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den illegalen Markt zu schwächen, indem sie den Bedarf nach Schwarzmarkt-Cannabis reduzieren und gleichzeitig die Qualität und Sicherheit des konsumierten Cannabis gewährleisten.

  1. Wie viel Cannabis wird jährlich in Deutschland konsumiert?

Zwar sind seitens der Bundesregierung liegen derzeit keine validen Daten zur Menge des jährlich zu nicht-medizinischen Zwecken konsumierten Cannabis in Deutschland vorgelegt worden. Die Zahl der Cannabiskonsumenten hat in den vergangenen Jahrzehnten deutlich zugenommen. Laut dem aktuellen Suchtbericht ist zwischen den ESA-Erhebungen von 2015 und 2021 die Prävalenz des problematischen Cannabiskonsums (nach SDS) deutlich gestiegen. Der Anteil der Erwachsenen mit problematischem Konsum hat sich von 1,2 % im Jahr 2015 auf 2,5 % im Jahr 2021 mehr als verdoppelt. Bei Frauen erhöhte sich der Anteil von 0,9 % auf 1,6 %, was einem 1,5-fachen Anstieg entspricht. Bei Männern stieg der Anteil von 1,5 % auf 3,4 %, was einem 2,3-fachen Anstieg entspricht. Männer konsumieren etwas häufiger als Frauen und bewerten ihren Konsum häufiger als problematisch. Experten zufolge bedeutet dies, dass sie Schwierigkeiten haben, den Konsum zu kontrollieren oder psychosoziale Folgen wahrzunehmen.

  1. Wer konsumiert Cannabis?

Nach einer Erhebung im Jahr 2021 haben 4,5 Millionen Erwachsene in Deutschland in den vergangenen 12 Monaten mindestens einmal Cannabis konsumiert. Dies entspricht 10,7 Prozent der Männer und 6,8 Prozent der Frauen. Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen konsumiert.

  1. Kann Cannabiskonsum schädlich sein?

Cannabiskonsum kann schädliche Auswirkungen haben, die individuell sehr unterschiedlich und schwer vorhersehbar sind. Verschiedene Faktoren wie individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum und Vorerfahrungen beeinflussen die Reaktionen auf die Inhaltsstoffe von Cannabis.

Akute Nebenwirkungen:

  • Angst- und Panikgefühle
  • Orientierungslosigkeit
  • Verminderte Reaktionsfähigkeit
  • Erinnerungslücken
  • Depressive Verstimmungen
  • Herzrasen
  • Übelkeit oder Schwindel
  • Halluzinationen

Langfristige Auswirkungen:

  • Psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder besonderer Empfindlichkeit
  • Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit

Besondere Risiken für junge Menschen:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren sind besonders anfällig für die psychischen, physischen und sozialen Auswirkungen von Cannabiskonsum, da ihr Gehirn noch im Reifeprozess ist. Der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören und steht im Zusammenhang mit schlechteren schulischen Leistungen, höherer Schulabbruchrate und geringerer Beteiligung an universitärer Ausbildung.

Zusammenhang mit Bildung:

Jugendliche, die Cannabis konsumieren, haben tendenziell schlechtere schulische Leistungen und ein niedrigeres Ausbildungsniveau. Der Zusammenhang ist stärker ausgeprägt bei frühem Konsumbeginn und hohem Konsum. Dies führt zu einer höheren Schulabbruchrate und weniger akademischen Abschlüssen.

  1. Wie hoch ist der durchschnittlicher THC-Gehalt des Cannabis auf dem Schwarzmarkt?

Nach aktuellen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden und des Zolls liegt der durchschnittliche THC-Gehalt bei Cannabisblüten bei etwa 14 Prozent und bei Cannabisharz bei etwa 20 Prozent.

Gesundheits- und Konsumierendenschutz

  1. Welche gesundheitsschützenden Maßnahmen sind im Cannabisgesetz für den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken vorgesehen?

Das Cannabisgesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten erheblich zu verbessern. Zu den zentralen Maßnahmen gehören:

Begrenzung des Eigenanbaus und Besitzes:

  • Private Personen dürfen maximal drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen anbauen.
  • Die zulässige Besitzmenge ist auf 25 Gramm pro Erwachsenen begrenzt, im privaten Bereich auf 50 Gramm getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen.

Regelungen für Anbauvereinigungen:

  • Cannabis darf nur in Reinform, als Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter) oder Haschisch (abgesondertes Harz) an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum weitergegeben werden.
  • Weitergabemengen sind auf 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat sowie 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau begrenzt.
  • Heranwachsende Mitglieder bis 21 Jahre dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent erhalten.
  • Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzen.
  • Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen sind staatlich überwacht, um Qualität und Sicherheit zu gewährleisten.

Werbe- und Konsumbeschränkungen:

  • Generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Verbot der gleichzeitigen Weitergabe von Cannabis mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen.

Prävention und Aufklärung:

  • Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
  • Beratung durch einen Präventionsbeauftragten in Anbauvereinigungen.
  • Aufklärende Informationen über Cannabis, Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen werden bei Weitergabe von Cannabis bereitgestellt.

Evaluierung und öffentliche Konsumbeschränkungen:

  • Das Gesetz wird innerhalb von vier Jahren evaluiert, mit einem Zwischenbericht nach zwei Jahren und einer ersten Evaluation nach 18 Monaten.
  • Öffentlicher Konsum von Cannabis ist in der Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Anbauvereinigungen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie deren Sichtweite verboten (in der Regel 100 Meter um den Eingangsbereich).

Weitere Maßnahmen:

  • Ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis bleibt weiterhin möglich.
  • Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.
  • Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Konsum von Cannabis sicherer zu gestalten und die Risiken insbesondere für junge Menschen zu minimieren.
  1. Warum ist die Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf den Konsum von Cannabisprodukten, elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen wichtig?

Die Erweiterung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Cannabisprodukte, elektronische Zigaretten und erhitzte Tabakerzeugnisse ist von entscheidender Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Diese Anpassung trägt der zunehmenden Verbreitung und Nutzung neuer Rauchprodukte Rechnung, deren Konsum durch Passivrauch oder Dampf gesundheitsschädlich sein kann.

Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen:

Besonders gefährdete Gruppen wie Kinder, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen sind dem Risiko durch Passivrauch und Dampf besonders ausgesetzt. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass sowohl Tabak- als auch Cannabisrauch toxische und krebserregende Substanzen enthalten, die durch Passivrauchen eingeatmet werden können.

Stärkung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes:

Durch die Erweiterung des Gesetzes soll der präventive Gesundheitsschutz gestärkt und die Allgemeinheit vor den Risiken des Passivrauchens und Passivdampfens besser geschützt werden. Diese Maßnahme ist ein wichtiger Schritt, um die gesundheitlichen Belastungen durch das Einatmen von Rauch und Dampf in der Bevölkerung zu reduzieren.

  1. Welche Auswirkungen hat die Legalisierung und der Konsum von Cannabis auf den Arbeitsschutz der Beschäftigten?

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) legt fest, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere gefährdet (vgl. §15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Diese Regelung gilt gleichermaßen für legale Drogen, illegale Drogen und Medikamente und hat sich durch die Legalisierung von Cannabis nicht geändert.

Unternehmer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Versicherte, die offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuführen, diese Arbeit nicht ausführen (vgl. §7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).

In einer Pressemitteilung zur Legalisierung von Cannabis betont die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), dass Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich behandelt werden sollten. In beiden Fällen muss der Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein (NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung).

Angesichts der Legalisierung von Cannabis ist eine umfassende Aufklärung im betrieblichen Kontext von großer Bedeutung. Hilfreich sind auch betriebliche Regelungen, insbesondere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Suchtprävention.

Kinder- und Jugendschutz

  1. Dürfen Minderjährige in Zukunft Cannabis erwerben und konsumieren?

Der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis bleibt für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird strafrechtlich verfolgt. Auch andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, wie unerlaubtes Handeltreiben, gelten ebenso für Jugendliche.

Bei Verstößen gegen das Cannabisverbot durch Kinder oder Jugendliche muss die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten informieren. Zudem ist bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu benachrichtigen. Dieser sorgt dafür, dass betroffene Kinder oder Jugendliche geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

  1. Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind speziell für Kinder und Jugendliche vorgesehen, die über den allgemeinen Gesundheitsschutz hinausgehen?

Zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes wurden im Zusammenhang mit dem Cannabisgesetz folgende Maßnahmen festgelegt:

  • Weitergabe in Anbauvereinigungen: Cannabis darf nur an erwachsene Vereinsmitglieder und ausschließlich für den Eigenbedarf weitergegeben werden, unter strikter Alterskontrolle.
  • THC-Begrenzung: Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist der THC-Gehalt auf maximal 10 Prozent beschränkt, und die Weitergabe in Anbauvereinigungen ist auf 30 Gramm pro Monat begrenzt.
  • Präventionsangebote: Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
  • Frühinterventionsmaßnahmen: Erweiterung der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
  • Werbe- und Sponsoringverbot: Generelles Verbot von Werbung und Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Verpackungshinweise: Strenge Hinweise auf gesundheitliche Risiken sowie Informationen zu Beratungs- und Behandlungsstellen auf den Verpackungen.
  • Standortbeschränkungen: Anbauvereinigungen dürfen nicht weniger als 200 Meter vom Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt sein.
  • Öffentlicher Konsum: Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Ein Abstand von mehr als 100 Metern zu den genannten Einrichtungen gilt nicht mehr als Sichtweite.
  • Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau: Erwachsene und Anbauvereinigungen müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche sowie Dritte keinen Zugriff auf die Pflanzen haben.
  • Strafrechtliche Maßnahmen: Der Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche ist strafbar.
  • Beschäftigungsverbot: Personen, die wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz verurteilt wurden, dürfen keine Jugendlichen beschäftigen oder ausbilden.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Konsum und die Verbreitung von Cannabis streng kontrolliert und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet wird.

  1. Wie wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche durch die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene nicht den Eindruck bekommen, der Konsum sei ungefährlich?

Der Konsum von Cannabis birgt besondere Gesundheitsgefahren für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann. Das menschliche Gehirn ist bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel. Aus diesem Grund bleiben Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis für Minderjährige verboten.

Regelungen für Heranwachsende (18 bis 21 Jahre):

  • Heranwachsende dürfen Cannabis nur mit einem THC-Gehalt von maximal 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten.
  • Die erlaubte Menge ist auf 30 Gramm pro Monat begrenzt.

Maßnahmen bei Verstößen durch Minderjährige:

  • Cannabis, das Minderjährige besitzen, erwerben oder anbauen, wird von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet.
  • Die Personensorgeberechtigten der Minderjährigen werden informiert.

Aufklärung und Prävention:

  • Die Informations- und Präventionsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden in allen Bereichen verstärkt.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erweitert ihre cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit.
  • Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnt.

Werbe- und Sponsoringverbot:

  • Es besteht ein Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Strikte Alterskontrollen in Anbauvereinigungen werden durchgeführt.
  • Standort- und Konsumbeschränkungen:
  • Anbauvereinigungen müssen Mindestabstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten.
  • Der öffentliche Konsum von Cannabis in der Nähe von Schulen und Jugendeinrichtungen ist verboten.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten und umfassend vor den Risiken des Cannabiskonsums geschützt werden.

  1. Wie wird sichergestellt, dass Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Erwachsene legal erworbenes Cannabis nicht an Minderjährige weitergeben?

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige bleibt weiterhin eine Straftat und wird von den Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt. Personen, die Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen, sind verpflichtet, diese sowie Cannabisprodukte und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.

Strafrechtliche Maßnahmen:

  • Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige wird strafrechtlich verfolgt.
  • Personensorgeberechtigte, die gegen das Verbot verstoßen, können unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen erfahren.

Schutzmaßnahmen in Anbauvereinigungen:

  • Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen strikt untersagt.
  • Es gelten strenge Alterskontrollen in Anbauvereinigungen, um den Zugang für Minderjährige zu verhindern.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche umfassend vor den Risiken des Cannabiskonsums geschützt werden.

Besitzvorschriften

  1. Welche Personen dürfen privat Cannabis anbauen?

Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Eigenkonsum an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Regelung gilt pro volljähriger Person in einem Haushalt.

  1. Wer darf Cannabis anbauen und wie viele Pflanzen sind erlaubt?

Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum privat anbauen. Pflanzen, die diese Anzahl überschreiten, müssen unverzüglich und vollständig vernichtet werden. Darüber hinaus darf eine erwachsene Person an ihrem Wohnsitz insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

  1. Wie kann ich Cannabissamen für den privaten Eigenanbau erhalten?

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz sowie der Versand nach Deutschland sind zulässig.

Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum privaten Eigenanbau weitergeben, sofern diese beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal fünf Samen und Stecklinge abgegeben werden. Nicht-Mitglieder müssen der Anbauvereinigung die Selbstkosten für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge erstatten.

  1. Ist es erlaubt, Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an andere Personen weiterzugeben?

Nein, Cannabis aus dem privaten Eigenanbau ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

  1. Welche Aspekte sind beim privaten Eigenanbau von Cannabis zu berücksichtigen?

Um das zum Eigenkonsum angebaute Cannabis, die Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies kann beispielsweise durch die Aufbewahrung der Cannabispflanzen sowie des geernteten Haschischs und Marihuanas in abschließbaren Schränken oder Räumen erreicht werden.

Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Geruchsbelästigungen können durch den Einsatz von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

  1. Wieviel Cannabis darf ich legal besitzen?

Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.

Prävention

  1. Welche Angebote zur Information, Beratung und Prävention werden bereitgestellt?

Eine bundesweit einheitliche Plattform wurde eingerichtet. Diese Plattform bündelt umfassende Informationen zum Gesetz und den verfügbaren Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und “safer-use”-Hinweisen. Gleichzeitig wird die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt.

Für konsumierende Jugendliche werden niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflexion ausgebaut. Zusätzlich werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt.

  1. Wie kann ein Präventionsbeauftragter die erforderlichen Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen?

Präventionsbeauftragte in Anbauvereinigungen müssen spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulung erbracht, die bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen absolviert wurde (§ 23 Absatz 4 Satz 5 und 6 KCanG).

Diese Regelungen sowie alle weiteren Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes zu Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Die Umsetzung der Vorschriften, die Festlegung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens liegt in der Verantwortung der Länder. Jedes Bundesland entscheidet, welche Schulungen angeboten werden, wer diese durchführt und welche Inhalte vermittelt werden.

Der Bund wird die Erstellung eines Mustercurriculums für die Schulungen von Präventionsbeauftragten im Rahmen einer öffentlichen Vergabe in Auftrag geben, das dann von den Ländern für ihre Schulungen genutzt werden kann.

  1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Kinder und Jugendliche Cannabis besitzen oder konsumieren?

Wenn Minderjährige gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, verstoßen, wird das Cannabis zunächst von der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Die Personensorgeberechtigten werden über den Verstoß informiert.

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen wird zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benachrichtigt. Dieser soll sicherstellen, dass die betroffenen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Kindern und Jugendlichen zu helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und den weiteren Konsum einzustellen.

Forschung

Darf Forschung rund um Konsumcannabis betrieben werden?

Forschung an und mit Konsumcannabis ist möglich, jedoch erlaubnispflichtig. Antragsteller müssen Angaben und Nachweise zu ihrer Sachkenntnis und Zuverlässigkeit vorlegen. Die zuständige Bundesbehörde für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

Strafrecht

  1. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Gesetz?

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig vom THC-Gehalt und der Herkunft straffrei. Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum sowie der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz sind ebenfalls straffrei.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sind grundsätzlich straffrei. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Bei Überschreiten der Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Erhöhte Strafrahmen im Cannabisgesetz:

  • Mindeststrafe: Die Mindeststrafe für die Bestimmung eines Minderjährigen durch eine über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von Cannabis wurde von einem auf zwei Jahre angehoben.
  • Gewerbsmäßige Abgabe: Die Mindeststrafe für die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch eine über 21-jährige Person an Minderjährige wurde auf zwei Jahre angehoben.
  • Bandenmäßiger Anbau und Handel: Die Mindeststrafe für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis in nicht geringen Mengen wurde auf zwei Jahre angehoben.
  • Handel mit Waffen: Die Mindeststrafe für Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Sich-Verschaffen von Cannabis in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen wurde auf zwei Jahre angehoben.

Ordnungswidrigkeiten und Erlaubniswiderruf:

  • Verstöße gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einer Geldbuße geahndet. Ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann ebenfalls erfolgen.

Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz:

  • Die Mindeststrafe für die Abgabe, das Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln durch eine über 21-jährige Person an Minderjährige wurde von einem auf zwei Jahre angehoben, wenn die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch zumindest leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

Diese neuen Regelungen sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis fördern und den Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleisten.

  1. Werden Minderjährige, die verbotenerweise Cannabis konsumieren, in Zukunft weiterhin bestraft?

Für Minderjährige bleiben Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken weiterhin verboten. Dieses Verbot ist verwaltungsrechtlicher Natur. Verstoßen Minderjährige gegen dieses Verbot, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet.

Informierung der Personensorgeberechtigten:

Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, informiert die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten.

Intervention durch Jugendhilfe:

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benachrichtigt. Dieser soll sicherstellen, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Familiengerichtliche Maßnahmen:

Bereits nach geltendem Recht können familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten ergriffen werden. Zudem sollen Regelungen eingeführt werden, die präventive Maßnahmen wie die Sicherstellung und Einziehung von Cannabis ermöglichen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten und präventiv gegen den unerlaubten Umgang mit Cannabis vorzugehen.

  1. Werden frühere Einträge im Bundeszentralregister wegen cannabisbezogener Delikte gelöscht und unter welchen Voraussetzungen?

Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen Handlungen eingetragen sind, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm bzw. drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden.

Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung anschließend zu tilgen.

Europa und Völkerrecht

Welche EU- und völkerrechtlichen Einschränkungen müssen beachtet werden?

Bereits im Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 26. Oktober 2022 wurden die völker- und EU-rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages thematisiert. Die Bundesregierung hat diese Risiken sorgfältig geprüft und bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind in das aktuelle 2-Säulen-Modell sowie in das Cannabisgesetz eingeflossen.

Die Bundesregierung legt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands nach den einschlägigen Abkommen zu Drogenhandel und -bekämpfung so aus, dass die im 2-Säulen-Modell vorgesehene Umsetzung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist.

Ein möglicher Gesetzesentwurf zu den regionalen Modellvorhaben (Säule 2) wird voraussichtlich im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abgestimmt.

Medizinalcannabis

  1. Wird Medizinalcannabis weiterhin auf Rezept in Apotheken erhältlich sein?

Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Es wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben im Wesentlichen unverändert. Medizinalcannabis darf weiterhin nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden. Zukünftig ist jedoch kein besonderes Betäubungsmittelrezept mehr erforderlich; ein reguläres Rezept ist ausreichend.

  1. Erlaubt das Gesetz jedem Unternehmen, Medizinalcannabis anzubauen?

Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen möchten, benötigen weiterhin eine Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Ein europaweites Ausschreibungsverfahren ist jedoch zukünftig nicht mehr erforderlich. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben zur pharmazeutischen Qualität sowie die Verschreibungspflicht bleiben bestehen.

  1. Wird die Cannabisagentur auch in Zukunft das angebaute Medizinalcannabis aufkaufen und weitervertreiben?

Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen, dürfen zukünftig ihre Ernte selbst vermarkten und weitervertreiben. Sie unterliegen dabei der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die zuständigen Landesbehörden. Das Bundesinstitut führt regelmäßige Inspektionen in den Unternehmen durch, um die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus von Medizinalcannabis in Deutschland zu gewährleisten.

  1. Müssen Kliniken, Arztpraxen, Apotheken und Transporteure zukünftig besondere Vorgaben bei der Verordnung und Abgabe von Medizinalcannabis beachten?

Zukünftig entfallen die besonderen Vorgaben zur Verschreibung und zu Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten. Medizinalcannabis wird wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel behandelt, das kein Betäubungsmittel ist. Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die Pflichten gemäß § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes.

  1. Müssen Unternehmen, die mit Medizinalcannabis handeln, weiterhin einen Betäubungsmittelbeauftragten ernennen und diesen der Bundesopiumstelle melden?

Auch künftig muss eine verantwortliche Person mit einem entsprechenden Sachkundenachweis benannt werden. Diese Person ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Beantragung der Erlaubnis zu melden.

  1. Gibt es Änderungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabis durch die gesetzliche Krankenversicherung? Gibt es gesonderte Regelungen bei CBD-Produkten mit einem sehr niedrigen THC-Gehalt?

Medizinalcannabis bleibt weiterhin entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschen Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 Prozent aufweist. Cannabis mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.

Straßenverkehr

Was müssen Personen, die Cannabis konsumieren, künftig beachten, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen möchten?

Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein, um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat wissenschaftlich fundierte Grenzwerte für THC im Blut geprüft. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, wurde im Dezember 2023 eingerichtet, um diese Grenzwerte zu ermitteln. Am 28. März 2024 legte die Arbeitsgruppe Empfehlungen zu einem THC-Grenzwert vor. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.

Anpassung der fahreignungsrechtlichen Regelungen:

  • Die Regelungen zu Cannabis werden an die bei Alkohol geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst.
  • Die Fahrerlaubnis wird künftig nur noch bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch verneint oder entzogen.
  • Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Betroffenen nicht sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennen können.
  • Nach Beendigung einer Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs angenommen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
  • Nach Beendigung des Missbrauchs wird die Eignung angenommen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

Anordnung von Gutachten:

  • Ein ärztliches Gutachten wird nur noch dann angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wird angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen Missbrauchs entzogen wurde oder zu klären ist, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr bestehen.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann nicht mehr aufgrund gelegentlicher Cannabiseinnahme und weiterer Zweifel an der Eignung angeordnet werden.

Besondere Regelungen für Medizinalcannabis:

  • Bei ärztlich verschriebenem Medizinalcannabis gelten die oben genannten Regelungen, mit der Einschränkung, dass ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten nur angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehen.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr trotz der Legalisierung und Verschreibung von Cannabis gewährleistet bleibt.