Eine Anbauvereinigung darf nur volljährige Mitglieder haben; jede Person darf nur einer Anbauvereinigung angehören. Vor der Aufnahme sind die vorgeschriebene Selbstauskunft sowie amtliche Nachweise zu Alter und Deutschlandbezug zu prüfen. Der Vorstand organisiert die Aufnahme nach der Satzung und hält Änderungen im Mitgliederbestand nachvollziehbar fest (§ 16 Abs. 1–4 KCanG).[1]
Vor jeder Aufnahme werden Alter, Deutschlandbezug und Mitgliedschaft geprüft
| Punkt | Vorgabe |
|---|---|
| Alter | Mindestens 18 Jahre (§ 16 Abs. 1 KCanG).[1] |
| Mitgliederzahl | Höchstens 500 Mitglieder je Anbauvereinigung. Eine Person darf nur einer Anbauvereinigung angehören (§ 16 Abs. 2 KCanG).[1] |
| Selbstauskunft | Vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch versichern, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung besteht (§ 16 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Amtlicher Nachweis | Alter sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland durch Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nachweisen (§ 16 Abs. 4 KCanG).[1] |
| Satzung des Vereins | Mindestens drei Monate Mitgliedschaft sowie Verlust der Mitgliedschaft beim Wegfall des Deutschlandbezugs vorsehen (§ 16 Abs. 5 KCanG).[1] |
Für Genossenschaften verlangt das Gesetz eine Satzungsregel zum Ausschluss beim Wegfall des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Außerdem muss die Satzung bestimmen, dass an diese Personen kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial mehr abgegeben wird. (§ 16 Abs. 5 KCanG)[1]
Der Deutschlandbezug richtet sich nach den Begriffen des KCanG
Ein Wohnsitz im Sinne des KCanG setzt voraus, dass eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt; bei mindestens sechs Monaten zusammenhängenden Aufenthalts ist er anzunehmen, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. (§ 1 Nr. 16/17 KCanG)[1]
Prüfen Sie deshalb, was die vorgelegten Dokumente tatsächlich belegen. Ein Ausweis kann das Alter zeigen, ohne die Dauer eines Aufenthalts vollständig zu erklären. Ergänzende geeignete amtliche Dokumente sind bei der Aufnahme gesetzlich vorgesehen. Wenn der Nachweis offenbleibt, klären Sie ihn vor der Aufnahme; eine bloße mündliche Zusage ersetzt den geforderten amtlichen Nachweis nicht (§ 16 Abs. 4 KCanG).[1]
Ein vorübergehender Besuch in Deutschland begründet für sich allein keine Aufnahmeberechtigung. Auch eine Staatsangehörigkeit beantwortet die Frage nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nicht. Halten Sie bei Zweifelsfällen fest, welche Frage offen ist und welche Unterlagen noch benötigt werden (§ 16 Abs. 4; § 1 Nr. 16/17 KCanG).[1]
Die bearbeitende Person führt den Antrag bis zur Entscheidung
1. Angaben und Selbstauskunft entgegennehmen
Lassen Sie die Versicherung, keiner anderen Anbauvereinigung anzugehören, vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch abgeben. Klären Sie eine noch bestehende Mitgliedschaft in einem anderen Club vor der Entscheidung (§ 16 Abs. 3 KCanG).[1]
2. Amtliche Dokumente prüfen
Gleichen Sie Person, Alter und Deutschlandbezug mit den Dokumenten ab. Notieren Sie für den internen Nachweis, wann und anhand welcher Unterlagen die Prüfung stattgefunden hat. Die Aufnahmeregel verlangt die Vorlage geeigneter amtlicher Dokumente (§ 16 Abs. 4 KCanG).[1]
Fehlt ein geeigneter amtlicher Nachweis, bleibt die Aufnahmeentscheidung offen. Die bearbeitende Person nennt der Antragstellerin oder dem Antragsteller konkret, welches Merkmal noch nicht belegt ist.
3. Mitgliederzahl und Satzung abgleichen
Prüfen Sie den aktuellen Mitgliederbestand und berücksichtigen Sie bereits wirksam gewordene Aufnahmen und Austritte. Die gesetzliche Höchstzahl beträgt 500 Mitglieder. Eine Interessentenliste verschafft weder die Mitgliedschaft noch eine Berechtigung, Cannabis als Mitglied zu erhalten (§ 16 Abs. 2; § 19 Abs. 2 KCanG).[1]
Die zuständige Person entscheidet anschließend nach den Regeln Ihrer Satzung. Legen Sie Entscheidung und Wirksamkeitsdatum zusammen mit den Aufnahmeunterlagen ab. Wer selbst erst auf die Entscheidung wartet, darf noch nicht als aufgenommenes Mitglied behandelt werden. Für Vorstandsmitglieder und andere vertretungsberechtigte Personen verlangt das KCanG ebenfalls eine Mitgliedschaft (§ 16 Abs. 6 KCanG).[1]
4. Das Mitglied über die laufenden Pflichten informieren
Erläutern Sie, dass ein Wechsel von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt unverzüglich mitzuteilen ist. Sorgen Sie dafür, dass solche Mitteilungen die Person erreichen, die die Mitgliedschaften führt. Die Pflicht zur Mitteilung trifft das Mitglied; die satzungsmäßigen Folgen bearbeitet die Vereinigung (§ 16 Abs. 4–5 KCanG).[1]
Für die persönliche Ausgabe benötigt das Mitglied seinen Mitgliedsausweis zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Verweisen Sie bei der Einführung auf den Ablauf der Weitergabe an Mitglieder. Die Ausweiskontrolle findet bei jeder Cannabisweitergabe erneut statt (§ 19 Abs. 2 KCanG).[1]
5. Änderungen vollständig weitergeben
Tragen Sie das Wirksamkeitsdatum von Aufnahme, Austritt oder Ausschluss ein und geben Sie die Änderung an den Ausgabedienst weiter. Ändert die Mitgliederzahl den benötigten Eigenbedarf, beantragt die Vereinigung bei der Behörde die Anpassung der erlaubten Jahresmengen und weist die veränderte Menge nach (§ 13 Abs. 3 KCanG).[1]
Selbstauskünfte und Weitergabeaufzeichnungen unterliegen festen Aufbewahrungsfristen.
Nordrhein-Westfalen fragt nach der persönlichen Aufnahmeprüfung
In Nordrhein-Westfalen fragt der Arnsberger Leitfaden, wer vor der Aufnahme welche amtlichen Dokumente persönlich kontrolliert und wann die Selbstauskunft abgegeben wird. Beschreiben Sie dafür den tatsächlichen Aufnahmeweg statt einer allgemeinen Zusage zur Kontrolle. [2]
Häufige Fragen zur Mitgliedschaft
Darf jemand zwei Anbauvereinigungen angehören?
Nein. Jede Person darf nur Mitglied einer Anbauvereinigung sein. Vor Aufnahme muss sie das Fehlen einer anderen Mitgliedschaft schriftlich oder elektronisch versichern (§ 16 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Genügt eine mündliche Zusage zum Wohnsitz?
Nein. Alter und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland müssen durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nachgewiesen werden (§ 16 Abs. 4 KCanG).[1]
Kann eine volljährige Person vor der Aufnahme schon Cannabis erhalten?
Cannabis aus der Vereinigung darf nur an ihre Mitglieder weitergegeben werden. Die bloße Antragstellung genügt dafür nicht. Für Vermehrungsmaterial gelten gesonderte Empfängerregeln (§ 19 Abs. 2; § 20 Abs. 1 KCanG).[1]
Müssen Mitglieder selbst im Anbau mitwirken?
Ja, die Mitglieder müssen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 1, 13, 16, 17, 19, 20. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 1, PDF-S. 2–3. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.



