Eine Anbauvereinigung darf nur Cannabis, das sie in ihrem befriedeten Besitztum gemeinschaftlich angebaut hat, persönlich durch Mitglieder an Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 KCanG).[1] Bei jeder Ausgabe sind Alter, Mitgliedschaft und die zulässigen Mengen zu prüfen; für junge Erwachsene gilt zusätzlich eine THC-Grenze (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1] Die ausgebenden Mitglieder führen diese Kontrollen durch, während der Vorstand die Zuständigkeiten für Qualität, Ausgabe und Aufzeichnungen im Club organisiert.
Nur Mitglieder dürfen Cannabis persönlich an Mitglieder weitergeben
Prüfen Sie bei jeder Weitergabe den Mitgliedsausweis zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die aufnehmende und die ausgebende Person müssen gleichzeitig anwesend sein; die Übergabe findet innerhalb des befriedeten Besitztums Ihrer Anbauvereinigung statt. Das verlangt § 19 Abs. 2 KCanG.[1] Ein bekannter Name oder eine frühere Kontrolle ersetzt die Prüfung bei der nächsten Ausgabe nicht.
Mitglied werden dürfen nur Volljährige (§ 16 Abs. 1 KCanG).[2] Prüfen Sie deshalb auch bei einer lange bestehenden Mitgliedschaft das Alter anhand des vorgelegten Ausweises. Für die unterschiedliche Mengen- und THC-Grenze ist die aktuelle Altersgruppe entscheidend.
Planen Sie den Ausgabedienst mit Mitgliedern. Bei bezahlten Kräften ist zusätzlich § 17 Abs. 1 KCanG zu beachten: Unmittelbar mit der Weitergabe verbundene Tätigkeiten dürfen geringfügig Beschäftigte nur übernehmen, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte dürfen solche Tätigkeiten auch dann nicht übernehmen, wenn sie Mitglied sind; andere Nichtmitglieder sind ebenfalls ausgeschlossen.[3]
Eine Abholung für ein anderes Mitglied ist unzulässig. Das gilt auch bei Krankheit oder einer Vollmacht: Die empfangende Person muss selbst anwesend sein. Cannabis darf weder versandt noch geliefert werden; auch Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 2 und Abs. 4 KCanG).[1]
Tages- und Monatsgrenze gelten gleichzeitig
| Alter | Pro Tag | Pro Kalendermonat | THC |
|---|---|---|---|
| 18 bis 20 Jahre | 25 g | 30 g | Höchstens 10 % |
| Ab 21 Jahren | 25 g | 50 g | Keine Vorgabe |
Sehen Sie vor dem Abwiegen nach, welche Mengen das Mitglied am selben Tag und im laufenden Kalendermonat bereits erhalten hat. Mehrere kleine Weitergaben werden zusammengerechnet. Eine noch freie Monatsmenge hebt die Tagesgrenze nicht auf; umgekehrt kann eine bereits ausgeschöpfte Monatsmenge auch an einem neuen Tag keine weitere Ausgabe erlauben (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1]
Für Heranwachsende müssen beide Bedingungen zusammenpassen: verbleibende Menge und THC-Gehalt. Wenn die vorgesehene Menge die Grenze überschreitet, verringern Sie sie vor der Übergabe. Liegt der THC-Gehalt über der für diese Altersgruppe erlaubten Grenze, kommt dieses Cannabis für die Ausgabe an das betreffende Mitglied nicht infrage (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KCanG).[1]
In die Ausgabe gelangt nur weitergabefähiges Cannabis
Die Anbauvereinigung muss durch regelmäßige Stichproben und Untersuchungen die Qualität prüfen und die Weitergabefähigkeit sicherstellen (§ 18 Abs. 2 KCanG).[4] Für die Ausgabe brauchen Sie deshalb eine verlässliche Zuordnung zwischen dem bereitgestellten Cannabis und den zugehörigen Prüfergebnissen. Das betrifft auch den THC-Gehalt bei Ausgaben an Heranwachsende.
Nach § 18 Abs. 4 KCanG scheidet unter anderem Cannabis aus, das nicht im befriedeten Besitztum der eigenen Vereinigung gemeinschaftlich angebaut wurde, für das keine wirksame Erlaubnis besteht oder das die erlaubten jährlichen Anbau- oder Weitergabemengen übersteigt.[4] Stimmen Herkunft oder Prüfergebnisse nicht mit den Unterlagen überein, klären Sie das vor einer Ausgabe. Nicht weitergabefähiges Cannabis ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG).[4]
Weitergegeben werden darf Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch (§ 19 Abs. 1 KCanG).[1] Cannabis mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen ist ausgeschlossen; die genannten Stoffe dürfen auch nicht einzeln mitgegeben werden (§ 21 Abs. 1 KCanG).[5]
Neutrale Verpackung und Informationszettel gehören zu jeder Weitergabe
§ 21 Abs. 2 KCanG verlangt eine neutrale Verpackung und einen Informationszettel, den Sie dem empfangenden Mitglied aushändigen.[5] Der Zettel muss zum tatsächlich weitergegebenen Cannabis passen und mindestens enthalten:
- Gewicht in Gramm und Erntedatum,
- Mindesthaltbarkeitsdatum und Sorte,
- durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt jeweils in Prozent,
- die Gesundheitshinweise nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KCanG.
Diese Hinweise betreffen mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei unter 25-Jährigen, Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz einschließlich Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und anderen psychoaktiven Stoffen sowie Einschränkungen im Straßenverkehr und beim Bedienen von Maschinen. Dazu kommt der Hinweis auf die Informationsplattform nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KCanG).[5]
Zusätzlich stellen Sie bei der Weitergabe evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KCanG).[5] Legen Sie die passenden Informationen am Ausgabeplatz bereit. Prüfen Sie beim Verpacken, ob Sorte, Datum und Gehaltsangaben mit den Unterlagen des ausgegebenen Cannabis übereinstimmen.
Jede tatsächliche Weitergabe wird fortlaufend dokumentiert
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG halten Sie zu jeder Cannabisweitergabe folgende Angaben fest:[6]
- Nachname, Vorname und Geburtsjahr des empfangenden Mitglieds,
- weitergegebene Menge in Gramm,
- durchschnittlicher THC-Gehalt,
- Datum der Weitergabe.
Die fortlaufende Dokumentation dient der Rückverfolgbarkeit und dem Nachweis, dass die Weitergabevorgaben eingehalten wurden (§ 26 Abs. 1 KCanG).[6] Führen Sie die Tages- und Monatsmengen so zusammen, dass die nächste ausgebende Person den aktuellen Stand erkennen kann.
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG).[6] Die Weitergabemengen fließen außerdem in die Jahresmeldung bis zum 31. Januar ein (§ 26 Abs. 3 KCanG).[6] Planen Sie die Ablage deshalb so, dass Sie einen Vorgang auch nach einem Wechsel im Ausgabedienst wiederfinden.
Der Ausgabedienst verbindet Person, Menge und Cannabis
1. Die Ausgabe vorbereiten
Der Vorstand legt fest, welche Mitglieder die Ausgabe übernehmen und an wen sie sich bei offenen Fragen wenden. Vor Beginn legt die ausgebende Person die Unterlagen zu Bestand, Qualität und bereits erfolgten Weitergaben sowie Verpackungen und Informationszettel bereit. Damit sind die Angaben für die Kontrollen nach §§ 18, 19 und 21 und die Aufzeichnung nach § 26 KCanG am Ausgabeplatz verfügbar.[1][4][5][6]
2. Person und Mengenstand abgleichen
Lassen Sie sich beide Ausweise zeigen und gleichen Sie die Person mit der Mitgliedschaft ab. Prüfen Sie Altersgruppe, Tages- und Monatsstand. Bei einem Wechsel zwischen zwei ausgebenden Mitgliedern gleichen Sie auch die zuletzt abgeschlossenen Vorgänge ab, damit dieselbe Restmenge nicht zweimal zugrunde gelegt wird (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 KCanG).[1]
3. Das passende Cannabis abwiegen
Ordnen Sie die vorgesehene Ausgabe dem geprüften Bestand zu. Die Person, die die Qualitätsprüfung betreut, klärt offene Fragen zu Prüfergebnissen und Weitergabefähigkeit; am Ausgabeplatz wird bis zur Klärung daraus nichts ausgehändigt. Wiegen Sie erst dann die zulässige Menge ab und gleichen Sie sie mit dem Informationszettel ab (§ 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 KCanG).[4][5]
4. Übergeben und den Vorgang festhalten
Händigen Sie Cannabis in neutraler Verpackung und den Informationszettel persönlich aus. Stellen Sie die ergänzenden Gesundheitsinformationen bereit und tragen Sie die tatsächliche Menge samt Gehalt, Datum und Mitgliedsdaten fortlaufend ein (§ 19 Abs. 2, § 21 und § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG).[1][5][6]
Wissen oder vermuten Sie nach einer Ausgabe, dass das Cannabis ein Gesundheitsrisiko birgt, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, greift § 26 Abs. 4 KCanG: Die Vereinigung muss unverzüglich die Behörde informieren und die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere Mitglieder informieren und betroffenes Cannabis zurückrufen, zurücknehmen und vernichten.[6] Leiten Sie solche Hinweise deshalb unmittelbar an die im Club verantwortlichen Personen weiter.
Die Landesbehörde prüft den Ablauf im Schutzkonzept
In Nordrhein-Westfalen verlangt die Bezirksregierung Arnsberg im Gesundheits- und Jugendschutzkonzept konkrete Angaben dazu, wie die Kontrolle, Weitergabe und Dokumentation ablaufen. Ihr Leitfaden fragt auch nach der Einhaltung der Mengen- und THC-Grenze für Heranwachsende sowie der Gestaltung von Verpackung und Informationszettel.[7] In Nordrhein-Westfalen richtet sich der Antragsweg nach der zuständigen Bezirksregierung.
Maßgeblich für den Ausgabedienst sind die Abläufe, die Ihre Vereinigung im Gesundheits- und Jugendschutzkonzept beschrieben hat.
Woran Ausgabekonzepte in der Prüfung scheitern
Länderhinweis Nordrhein-Westfalen: Der Arnsberger Leitfaden fordert konkrete Beschreibungen und macht insbesondere folgende Lücken in der Planung sichtbar:[7]
- Eine allgemeine Zusage statt eines Kontrollablaufs. Beschreiben Sie, welche Ausweise wer tatsächlich kontrolliert und wie daraus die Berechtigung zur Ausgabe folgt.
- Unklare Mengenprüfung bei Heranwachsenden. Legen Sie fest, wie Mengenstand und THC-Gehalt vor der Weitergabe abgeglichen werden.
- Unvollständige Übergabe der Informationen. Verpackung, Inhalt des Informationszettels und ergänzende Hinweise werden im Leitfaden ausdrücklich zusammen abgefragt.
Die zuständigen Mitglieder sollten den beschriebenen Ablauf am tatsächlichen Ausgabeplatz durchgehen können: vom vorgelegten Ausweis bis zum abgeschlossenen Eintrag.
Häufige Fragen zur Weitergabe
Darf ein anderes Mitglied meine Ausgabe für mich abholen?
Nein. Nach § 19 Abs. 2 KCanG müssen das weitergebende und das empfangende Mitglied gleichzeitig persönlich anwesend sein. Eine Vollmacht ersetzt diese Anwesenheit nicht.[1]
Kann eine freie Monatsmenge an einem Tag ausgegeben werden?
Nur bis zur Tagesgrenze von 25 g. Auch wenn im Kalendermonat noch mehr übrig ist, bleibt die Tagesgrenze bestehen (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1]
Zählen Marihuana und Haschisch getrennt?
§ 19 Abs. 3 KCanG setzt die Höchstmengen für Cannabis insgesamt fest. Eine zusätzliche Menge je Darreichungsform ist darin nicht vorgesehen. Rechnen Sie die ausgegebenen Cannabis-Mengen gemeinsam auf die Tages- und Monatsgrenze an.[1]
Gelten diese Mengen auch für Samen und Stecklinge?
Für Vermehrungsmaterial gilt § 20 Abs. 3 KCanG: An Mitglieder sowie an volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland dürfen pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergegeben werden. Die Grammgrenzen für Cannabis sind davon getrennt. Auch hier sind Ausweiskontrolle und persönliche Anwesenheit vorgeschrieben; Stecklinge dürfen nicht versandt werden (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 KCanG).[8]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKCanG, § 19 – Kontrollierte Weitergabe von CannabisAbs. 1–4: Herkunft, Reinform, Anwesenheit, Ausweiskontrolle, Mengen, THC-Grenze und Weitergabeverbot an Dritte. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · GesetzKCanG, § 16 – MitgliedschaftAbs. 1: Volljährigkeit. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [3] · GesetzKCanG, § 17 – Anforderungen an den gemeinschaftlichen EigenanbauAbs. 1 Sätze 2–4: Tätigkeitsbeschränkungen für Beschäftigte und Nichtmitglieder. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [4] · GesetzKCanG, § 18 – Maßnahmen zur QualitätssicherungAbs. 1–4: Qualität, Stichproben, Weitergabefähigkeit und Vernichtung. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [5] · GesetzKCanG, § 21 – Gesundheitsschutz bei der WeitergabeAbs. 1–3: Zusätze, Verpackung, Informationszettel und Gesundheitsinformationen. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [6] · GesetzKCanG, § 26 – Dokumentations- und BerichtspflichtenAbs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4: Weitergabedaten, Aufbewahrung, Jahresmeldung und Maßnahmen bei Gesundheitsrisiken. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [7] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesS. 1 sowie Abschnitte 4, 6 und 11 (PDF-S. 4–7 und 9–10): konkrete Abläufe, Heranwachsende und Informationen bei der Weitergabe. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [8] · GesetzKCanG, § 20 – Kontrollierte Weitergabe von VermehrungsmaterialAbs. 1–3 und 5: Empfänger, Ausweiskontrolle, persönliche Anwesenheit, monatliche Stückzahlgrenzen und Versandverbot für Stecklinge. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.








