Kurz erklärt
Eine Anbauvereinigung benötigt die Rechtsform eines eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins (e. V.) oder einer eingetragenen Genossenschaft (eG); die Eintragung geht dem Erlaubnisantrag voraus (§ 1 Nr. 13 KCanG; § 11 Abs. 4 Nr. 2).[1]
Für den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder ist eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde erforderlich (§ 11 Abs. 1 KCanG). Ohne diese Erlaubnis darf die Vereinigung damit nicht beginnen.[1]
Was das KCanG verlangt, gilt bundesweit. Wo eine Landesbehörde mehr verlangt, ist das Land genannt.
Mitglieder und Vorstand müssen die Voraussetzungen erfüllen
Mitglieder müssen volljährig sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; aufnehmen dürfen Sie nur natürliche Personen. Höchstens 500 Mitglieder sind zulässig, und niemand darf gleichzeitig einer weiteren Anbauvereinigung angehören (§ 16 Abs. 1–4 KCanG).[1]
Für die Eintragung eines Vereins sollen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 56 BGB). Das ist eine vereinsrechtliche Eintragungsvoraussetzung, keine allgemeine Mindestgröße jeder Anbauvereinigung.[2]
Für eine eingetragene Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (§ 4 GenG).[3]
Vorstandsmitglieder und sonstige Vertretungsberechtigte müssen selbst Mitglieder sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Die Vertretungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sein (§ 11 Abs. 3 Nr. 1); für jedes Vorstandsmitglied und jede weitere vertretungsberechtigte Person verlangt § 11 Abs. 4 Nr. 5 ein Behördenführungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft, jeweils höchstens drei Monate vor Antragstellung erteilt.[1]
Unzuverlässigkeit liegt insbesondere bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG aufgeführten Vergehen vor, das in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung begangen wurde. Auch konkrete Tatsachen, die auf Förderung missbräuchlichen Konsums oder künftige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben schließen lassen, können die Unzuverlässigkeit begründen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KCanG).[1]
Die Zahl der Vertretungsberechtigten ist gesondert zu klären: Das LAGeSo Berlin verlangt in seinem Satzungsmerkblatt mindestens zwei, um die Handlungsfähigkeit bei Ausfällen sicherzustellen.[4]
Die Erlaubnis setzt einen geklärten Standort und einen prüfbaren Antrag voraus
I. Rechtsform wählen, Satzung beschließen und Eintragung abschließen.
Planen Sie Zuständigkeiten für Registerverfahren, Standort, Finanzierung und Behördenkontakt. Halten Sie die eingetragene Satzung und die Registerdaten für den Antrag bereit.
II. Standort prüfen, bevor Sie sich finanziell binden.
Das befriedete Besitztum darf insbesondere nicht im 200-Meter-Bereich um die Eingänge von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen; eine private Wohnung, Flächen einer anderen Anbauvereinigung und militärische Bereiche sind ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6–8 KCanG).[1]
Einige Länder begrenzen die Zahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, darunter Bayern (§ 2 GesV).[5]
Diese Begrenzung gilt auch in Hessen (Art. 1 § 1 der Verordnung vom 27.06.2024).[6]
Nordrhein-Westfalen regelt sie in § 4 ZVO-KCanG. Erkundigen Sie sich vor der Standortwahl, ob im Kreis noch Erlaubnisse möglich sind.[7]
Liegen Anbauflächen oder Gewächshäuser in baulichem Verbund mit einer anderen Anbauvereinigung oder in deren unmittelbarer Nähe, kann die Erlaubnis versagt werden (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 KCanG).[1]
Für Anbau, Gewinnung oder Lagerung sind geeignete Sicherungen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme erforderlich (§ 22 Abs. 1 KCanG). Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser brauchen Sichtschutz (§ 23 Abs. 3).[1]
Die Behördenpraxis unterscheidet sich: Brandenburg schließt in seiner Antragshilfe auch sonstige zu Wohnzwecken dienende Immobilien ein.[8]
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nennt dagegen unter Voraussetzungen eine Ausnahme für ein abgegrenztes Gewächshaus oder ein nicht zu Wohnzwecken genutztes weiteres Gebäude auf einem Wohngrundstück.[9]
Bau-, Brand- und Immissionsschutz sind separat mit den zuständigen Fachbehörden zu klären; das RP Darmstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die KCanG-Erlaubnis diese Entscheidungen nicht einschließt. Klären Sie die konkrete Nutzung und mögliche Nutzungsänderungen vor einem langfristigen Miet- oder Kaufvertrag.[10]
III. Den geplanten Betrieb in konkreten Konzepten beschreiben.
Ordnen Sie Räume, Zugänge, Verantwortliche, Arbeitsabläufe und Nachweise einander zu. Beschreiben Sie geplante Maßnahmen als geplant; geben Sie einen noch nicht vorhandenen Schutz nicht als umgesetzt aus.
IV. Ein Mitglied als Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragten ernennen.
Der Vorstand ernennt ein Mitglied; die Beratungs- und Präventionskenntnisse werden durch die Teilnahme an einer qualifizierten Suchtpräventionsschulung nachgewiesen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Person wirkt am Gesundheits- und Jugendschutzkonzept mit und stellt dessen Umsetzung sicher.[1]
Klären Sie früh, welche Schulung die Landesbehörde anerkennt und wann der Nachweis vorliegen muss. Brandenburg schließt aus, dass die präventionsbeauftragte Person zugleich vertretungsberechtigt ist.[8]
Niedersachsen schließt aus, dass die präventionsbeauftragte Person zugleich dem Vorstand angehört.[9]
V. Den Antrag bei der Landesbehörde einreichen.
Nutzen Sie den vorgesehenen Übermittlungsweg und führen Sie Unterlagen nachvollziehbar zusammen. Der Antrag geht an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes.
VI. Rückfragen beantworten und den Bescheid prüfen.
Die Behörde kann weitere Unterlagen und Zutritt zum Besitztum außerhalb einer Wohnung verlangen (§ 12 Abs. 4). Die Erlaubnis bezeichnet das Besitztum und begrenzt die jährlichen Mengen auf den voraussichtlichen Eigenbedarf der Mitglieder; Bedingungen und Auflagen sind möglich (§ 13 Abs. 2–4).[1]
Die Erlaubnis wird auf sieben Jahre befristet. Nach mindestens fünf Jahren kann eine Verlängerung beantragt werden; dafür gelten erneut die einschlägigen Erlaubnisvoraussetzungen (§ 14 KCanG).[1]
Die Satzung muss den begrenzten Vereinszweck und die Mitgliedschaft abbilden
Die Satzung muss den gesetzlich begrenzten Zweck abbilden: gemeinschaftlicher Eigenanbau und Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum, Information der Mitglieder über Suchtprävention und -beratung sowie Weitergabe gewonnenen Vermehrungsmaterials im gesetzlichen Rahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG Buchst. a). Ein allgemeiner Freizeit- oder Handelszweck reicht dafür nicht.[1]
Zu regeln sind außerdem die dreimonatige Mindestmitgliedschaft, Volljährigkeit und Deutschlandbezug der Mitgliedschaft (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b–d). Für Vereine verlangt § 16 Abs. 5 den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegfall des Deutschlandbezugs; für Genossenschaften sind der Ausschluss und das Abgabeverbot in diesem Fall vorzusehen.[1]
Bei einer Genossenschaft muss die Satzung die Gewinnverteilung an Mitglieder ausschließen und die Zuführung zu Rücklagen vorsehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e). Mitgliedsbeiträge beziehungsweise laufende Beiträge gehören in die Satzung (§ 24 KCanG); Vorstand und sonstige Vertretungsberechtigte müssen Mitglieder sein (§ 16 Abs. 6).[1]
Landesbehörden konkretisieren die Gestaltung: Berlin nennt als wünschenswert unter anderem ein Ausschlussverfahren bei Mehrfachmitgliedschaft und die ausdrückliche Begrenzung auf 500 Mitglieder.[4]
Das LSJV Rheinland-Pfalz empfiehlt, das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept als Anlage der Satzung aufzunehmen und die aktive Mitwirkung abzubilden.[11]
Das RP Darmstadt fordert in Hessen zusätzlich Festlegungen zur Zweckbindung der Rücklagen und zum Vermögensanfall bei Auflösung.[10]
Zum gesetzlichen Antragskern kommen Unterlagen des jeweiligen Landes
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 4 KCanG. Satzung und Registerauszug dienen zusätzlich der Prüfung, ob die vorgeschriebene Rechtsform und Satzung vorliegen (§ 1 Nr. 13 und § 12 Abs. 1 Nr. 5).[1]
| Bereich | Angaben und Nachweise | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vereinigung und Personen | Kontakt- und Registerdaten; Vorstand und Vertretungsberechtigte; entgeltlich Beschäftigte mit Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial; Zuverlässigkeitsnachweise. | § 11 Abs. 4 Nr. 1–5 |
| Geplanter Umfang | Erwartete Mitgliederzahl, Lage des Besitztums, Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser, Jahresmengen getrennt nach Marihuana und Haschisch. | § 11 Abs. 4 Nr. 6–9 |
| Sicherung und Prävention | Getroffene oder geplante Sicherungsmaßnahmen; Personendaten und Kenntnisnachweis der Präventionsperson; Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. | § 11 Abs. 4 Nr. 10–12; § 23 Abs. 6 |
Je nach Land kommen gesonderte Konzepte und Belege hinzu. Berlin beschreibt im Anbau-Merkblatt unter anderem Flächenaufteilung, Anbaumethoden, Verantwortlichkeiten und eine Plausibilitätsprüfung der erwarteten Mengen.[12]
Schleswig-Holsteins Antragsformular verlangt zusätzlich unter anderem Probenahme-, Vernichtungs-, Rückruf- und gegebenenfalls Transportsicherungskonzepte sowie Dokumentationsmuster.[13]
Bayern fordert ein Mitwirkungskonzept und setzt dafür mindestens sechs Stunden Mitarbeit je Mitglied und Jahr an.[14]
Hessen fordert ein Mitwirkungskonzept sowie eine Beitragsordnung und eine Aufstellung der Kostenpositionen hinter den Beiträgen. Prüfen Sie deshalb vor dem Einreichen, ob die Unterlagenliste Ihres Landes über den gesetzlichen Kern hinausgeht.[10]
Konkrete Maßnahmen machen den Antrag prüfbar
Die Leitfäden zeigen vor allem ein Problem: Die Behörde muss die geplanten Maßnahmen am konkreten Standort prüfen können.
Das RP Darmstadt hält pauschale Aussagen zur Sicherung von Fenstern oder zur Umzäunung für unzureichend. Der hessische Leitfaden verlangt nachvollziehbare Beschreibungen und Bilder; er fragt auch nach einzelnen Fenstern, Türen und den jeweiligen Sicherungen.[15]
Die Bezirksregierung Arnsberg nennt in ihrem Gesundheits- und Jugendschutzleitfaden allgemeine Zusagen zu einer App oder einem strengen Zugangssystem als unzureichend. Bei Zeitangaben sollen konkrete Intervalle statt bloßer Regelmäßigkeit stehen.[16]
Stellen Sie daher bei Rückfragen nicht nur einen überarbeiteten Gesamttext bereit: Machen Sie kenntlich, welche Frage damit beantwortet wird und welche Anlage die Angabe belegt.
Gebühren und laufende Kosten müssen getrennt geplant werden
Eine bundesweite Pauschale für die Gründung gibt es nicht. Die Beträge stammen aus veröffentlichten Angaben der Länder und betreffen nur das Erlaubnisverfahren.
| Land | Betrag | Einordnung und Stand |
|---|---|---|
| Bremen | 381–2.310 € | Erlaubnisverfahren nach Zeitaufwand; Senatorin für Gesundheit, abgerufen 30.10.2026.[17] |
| Rheinland-Pfalz | voraussichtlich 500–650 € | LSJV, Abschnitt Erlaubnisverfahren; Abruf 30.10.2026.[18] |
| Hessen | 500–1.000 € | VwKostO-MdI Nr. 481, GVBl. 2024 Nr. 27, S. 3; Quellenstand 30.10.2026.[6] |
| Thüringen | 600–2.500 € | FIM-Leistung TLLLR, Stand 10.01.2025; Quellenstand 30.10.2026.[19] |
| Sachsen | 750–2.750 € | Landesdirektion Sachsen, Stand 25.06.2026, einschließlich Begehung; Quellenstand 30.10.2026.[20] |
| Saarland | 750–5.000 € | Gebührenverzeichnis, Amtsbl. I 2026 S. 268; Quellenstand 30.10.2026.[21] |
| Nordrhein-Westfalen | 1.150 € | AVwGebO NRW, Tarifstelle 12.1.16.1, GV. NRW. 2024 S. 702; Quellenstand 30.10.2026.[22] |
| Bayern | 2.700–3.500 € Vorschuss | LGL, Seitenstand 02.01.2025; Abruf 30.10.2026.[14] |
| Schleswig-Holstein | bis 4.000 € und mehr | Landeslabor SH, Seitenstand 20.09.2024, nach Aufwand; Abruf 30.10.2026.[23] |
In mehreren Ländern fällt die Gebühr auch bei Ablehnung an: Brandenburg nennt dies in seiner Antragshilfe.[8]
Auch Schleswig-Holstein erhebt in diesem Fall Gebühren nach Aufwand.[23]
In Bayern wird der Vorschuss vor der Antragsprüfung fällig; bei Nichtzahlung behandelt das LGL den Antrag als zurückgenommen. Auch Ablehnung oder Rücknahme können Kosten auslösen.[14]
Präventionsschulungen kommen hinzu: In Bayern erhebt das LGL dafür gesondert 600 Euro (Seitenstand 02.01.2025; Abruf 30.10.2026).[14]
Hessen: ab 650 € je Person. Präventionsschulung bei einer vom Land anerkannten Stelle; Angabe RP Darmstadt, Abruf 30.10.2026.[10]
Daneben gehören Register- und Beratungskosten, Miete, Umbau, Anbautechnik, Strom, Wasser, Sicherung, Qualitätsprüfungen, Versicherungen und Verwaltung in Ihre Planung. Trennen Sie einmalige Ausgaben, laufende Kosten und eine Reserve für Verzögerungen.
Für die Finanzierung gilt der nichtgewerbliche Zweck nach § 1 Nr. 13; die Beiträge sind gemäß § 24 KCanG in der Satzung festzulegen. Eine am tatsächlichen Aufwand ausgerichtete Beitragskalkulation hilft, die Finanzierung nachvollziehbar zu machen.[1]
§ 25 KCanG regelt dagegen die Erstattung der Gewinnungskosten bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen oder an andere Anbauvereinigungen. Die Vorschrift ist keine allgemeine Gebühren- oder Beitragsregel für die Gründung.[1]
Die Dreimonatsfrist beginnt mit den vollständigen Angaben und Nachweisen
Nach § 11 Abs. 5 KCanG soll die Behörde innerhalb von drei Monaten entscheiden, nachdem alle dort verlangten Angaben und Nachweise eingegangen sind. Das ist keine Zusage, dass ein unvollständiger Antrag drei Monate nach dem ersten Versand genehmigt wird.[1]
Registerverfahren, Standortklärung und die Beschaffung fehlender Unterlagen sind davon zu unterscheiden. Legen Sie für die eigene Planung offen, was bereits abgeschlossen ist und worauf Sie noch warten; eine bundesweit belastbare Gesamtdauer lässt sich daraus nicht nennen.
Häufige Fragen zur Gründung
Kann ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung betreiben?
Nein: Das befriedete Besitztum darf nicht vollständig oder teilweise in einer privaten Wohnung liegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Die bloße Vereinsgründung und der erlaubnispflichtige Betrieb am Standort sind unterschiedliche Fragen.[1]
Muss die Präventionsschulung schon bei Antragstellung abgeschlossen sein?
Grundsätzlich gehört der Nachweis zum Antrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 11 KCanG). § 12 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht der Behörde jedoch eine Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Kenntnisse innerhalb einer von ihr gesetzten Frist von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden; das ist kein automatischer Anspruch auf Nachreichen.[1]
Wer darf Mitglied werden?
Volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die keiner anderen Anbauvereinigung angehören (§ 16 KCanG). Bei der Aufnahme sind der amtliche Nachweis zu Alter und Deutschlandbezug sowie die Selbstauskunft zur fehlenden Mehrfachmitgliedschaft erforderlich.[1]
Darf die Vereinigung während der Prüfung schon anbauen?
Der erlaubnispflichtige gemeinschaftliche Anbau darf erst mit der erforderlichen Erlaubnis beginnen (§ 11 Abs. 1 KCanG). Ein eingereichter Antrag ersetzt sie nicht.[1]
Reicht die Eintragung ins Vereinsregister?
Nein. Registereintragung und cannabisrechtliche Erlaubnis sind getrennte Schritte (§ 1 Nr. 13 und § 11 KCanG). Die Landesbehörde prüft die Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der möglichen Versagungsgründe nach § 12.[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Gesetzestext, insbesondere § 1 Nr. 13; §§ 11–14, 16, 22–25. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · GesetzBGB, § 56 – Mindestmitgliederzahl des VereinsGeltender Gesetzestext; Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [3] · GesetzGenossenschaftsgesetz, § 4 – Mindestzahl der MitgliederGeltender Gesetzestext, PDF-S. 7, § 4; Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [4] · MerkblattMerkblatt zur Anlage A1 – Vereinssatzung06/2026, Version 02, PDF-S. 1–3; insbesondere PDF-S. 2: Vertretung und weitere Satzungsgestaltung. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [5] · VerordnungGesundheitliche Verbraucherschutzverordnung (GesV), § 2Begrenzung auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt; Textfassung gültig ab 01.01.2026, Einführung GVBl. 2024 S. 155; Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [6] · VerordnungVerordnung zur Umsetzung und Durchführung des KCanG27.06.2024, GVBl. Nr. 27 vom 28.06.2024; Art. 1 § 1 auf S. 1: Begrenzung je 6.000 Einwohner; Art. 3, Nr. 481 auf S. 3: Erlaubnisgebühr 500–1.000 Euro. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [7] · VerordnungZuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz (ZVO-KCanG), § 402.07.2024, GV. NRW. S. 414, veröffentlicht 10.07.2024; Begrenzung je 6.000 Einwohner. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [8] · AntragsunterlageAntragshilfe zur Antragstellung auf Erlaubnis gem. § 11 (1) KCanGOhne ausgewiesenes Datum; S. 1: Wohnimmobilien und Gebühren bei Ablehnung; S. 2: Präventionsbeauftragte. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [9] · Amtliche InformationHäufig gestellte FragenAbschnitt „Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung, auf meinem Grundstück … unterbringen?“; laufend aktualisiert, Abruf 30.10.2026. Außerdem Frage „Kann ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Präventionsbeauftragte/r tätig sein?“.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [10] · Amtliche InformationCannabisgesetzAbschnitte „Anforderungen an die Satzung“, „Vollständige Unterlagen“, „Hinweise zu dem befriedeten Besitztum“ und Präventionsschulung. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [11] · MerkblattInformationsblatt – Satzung von Anbauvereinigungen nach dem KCanGStand März 2025, S. 1–3: Zwecke, Mitgliedschaft, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, Mitwirkung. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [12] · MerkblattMerkblatt zur Konzeption des Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen06/2026, Version 01, PDF-S. 1–6; konkrete Anbauplanung und Plausibilitätsprüfung. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [13] · AntragsunterlageAntrag auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanGFB-05-01-LSHGB3 KCanG, Version 1.1, Freigabe 05.07.2024, S. 5–6, Teil II i–n. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [14] · AntragsunterlageInformationen zur Antragsstellung von Anbauvereinigungen nach dem KCanGSeitenstand 02.01.2025; Abschnitte Präventionsbeauftragter, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, Mitwirkungskonzept sowie Kosten für das Erlaubnisverfahren. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [15] · LeitfadenLeitfaden zur Erstellung eines Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzeptes31.10.2024, geändert 28.10.2025; S. 1–3: konkrete Angaben, Bilder, Türen, Fenster. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [16] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesOhne ausgewiesenen Stand; PDF-S. 1–2: konkrete Maßnahmen und Zeitintervalle. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [17] · Amtliche InformationCannabis – Fragen und Antworten zum CannabisgesetzAbschnitt „Wo kann ich die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung beantragen?“; Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [18] · Amtliche InformationCannabisAbschnitt Erlaubnisverfahren: voraussichtliche Gebühren 500–650 Euro, Registereintragung, Nachweise. Ohne ausgewiesenen Seitenstand; Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [19] · Amtliche InformationLeistungsbeschreibung: Erlaubnis für eine AnbauvereinigungFIM-Leistung, Stand 10.01.2025, Abschnitt Kosten: 600–2.500 Euro; Quellenstand 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [20] · Amtliche InformationCannabis-Anbau – Erlaubnisverfahren und TransportanzeigeStand 25.06.2026, Abschnitt Kosten des Erlaubnisverfahrens: 750–2.750 Euro einschließlich Begehung; Quellenstand 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [21] · Amtliche InformationGebührenverzeichnis, Amtsblatt des Saarlandes Teil I 2026 Nr. 15Amtsbl. I 2026 S. 268, Gebühren für Anbauvereinigungen: 750–5.000 Euro; Quellenstand 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [22] · VerordnungZweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen VerwaltungsgebührenordnungGV. NRW. 2024 S. 702, veröffentlicht 07.11.2024; Tarifstelle 12.1.16.1: Erteilung oder Versagung der Erlaubnis, 1.150 Euro. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [23] · Amtliche InformationCannabis – Hinweise für Verbraucherinnen und VerbraucherStand 20.09.2024; Fragen zu Gebühren und Ablehnung: bis 4.000 Euro und mehr nach Aufwand; Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026. Länderunterlagen beschreiben die jeweilige Verwaltungspraxis; Stand und Fundstelle sind je Quelle angegeben. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung der konkreten Satzung oder des Standorts.
