Jede Anbauvereinigung trägt zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz bei und hält ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis an. Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Diese Person ist Ansprechperson, bringt ihre Kenntnisse in das Schutzkonzept ein und stellt dessen Umsetzung sicher (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
Die Präventionsaufgabe hat eine benannte und geschulte Ansprechperson
Die Präventionsbeauftragte muss gegenüber der Vereinigung spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen. Das Gesetz sieht dafür Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Prävention oder Beratung beziehungsweise vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen vor. Der Nachweis erfolgt durch die Teilnahmebescheinigung (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
Geben Sie den Mitgliedern einen verlässlichen Kontakt zur Präventionsbeauftragten. Sie muss als Ansprechperson für Suchtprävention zur Verfügung stehen (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
Das Schutzkonzept verbindet Zugang, Ausgabe und Beratung
Anbauvereinigungen müssen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen. Darin werden geeignete Maßnahmen zum umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz, zum risikoreduzierten Konsum und zur Suchtprävention dargelegt. Die Präventionsbeauftragte bringt ihre Kenntnisse ein und stellt die Umsetzung sicher (§ 23 Abs. 4, 6 KCanG).[1]
| Bereich | Pflicht |
|---|---|
| Zutritt | Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG).[1] |
| Präventionsbeauftragte | Ein Mitglied ernennen, Kenntnisse nachweisen, Ansprechfunktion und Umsetzung des Konzepts sicherstellen (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1] |
| Konzept | Geeignete Maßnahmen im Gesundheits- und Jugendschutzkonzept darlegen (§ 23 Abs. 6 KCanG).[1] |
| Ausgabe | Evidenzbasierte Informationen und Hinweise auf Beratung und Behandlung bereitstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Örtliche Suchthilfe | Die Vereinigung soll so kooperieren, dass Mitglieder mit riskantem Konsum oder Abhängigkeit Zugang zur Suchthilfe erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG).[1] |
Gehen Sie das Konzept am tatsächlichen Standort durch: Wer kontrolliert den Eingang, wer händigt die Informationen aus und wer vermittelt den Kontakt zur Präventionsbeauftragten?
Informationen begleiten jede Weitergabe
Die Präventionsbeauftragte stellt dem Ausgabedienst die evidenzbasierten Gesundheitsinformationen und Kontakte zu Beratung und Behandlung bereit (§ 21 Abs. 3 KCanG).[1]
Bei der Weitergabe an Mitglieder sind die vorgeschriebenen Informationen und der Informationszettel bereitzustellen.
Für Heranwachsende gelten zusätzlich die besonderen Mengen- und THC-Grenzen der Weitergabe. Eine Gesundheitsinformation ersetzt diese Kontrollen nicht. Präventionsbeauftragte und Ausgabedienst stimmen sich deshalb auch dazu ab, wie die besonderen Vorgaben für diese Altersgruppe im Alltag berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1]
Die Präventionsbeauftragte organisiert erreichbare Hilfe
1. Aufgabe und Erreichbarkeit im Club erklären
Stellen Sie die Präventionsbeauftragte bei der Aufnahme vor und nennen Sie den Kontaktweg. Fragen aus dem Ausgabedienst werden an sie weitergegeben (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
2. Die Abläufe mit den beteiligten Mitgliedern durchgehen
Gehen Sie mit Eingangsdienst und Ausgabe die jeweils betroffenen Maßnahmen durch. Bei wechselnden Diensten muss erkennbar sein, wer offene Präventionsfragen übernimmt.
Für die Mitgliederaufnahme gelten persönliche Voraussetzungen.
3. Kontakt zur örtlichen Suchthilfe pflegen
Die Vereinigung soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort so kooperieren, dass Mitglieder mit riskantem Konsum oder bestehender Abhängigkeit Zugang zum Hilfesystem bekommen. Klären Sie mit einer geeigneten Stelle, welche Kontaktmöglichkeiten bestehen und wie Mitglieder dorthin finden. Halten Sie diese Angaben für die Ansprechperson und die Mitglieder erreichbar (§ 23 Abs. 5 KCanG).[1]
Prüfen Sie, welche örtliche Beratungsstelle Mitglieder tatsächlich annimmt und wie die Kontaktaufnahme erfolgt. Konkrete Gesundheitsbeschwerden gehören in professionelle Beratung oder Behandlung.
4. Informationen am Ausgabeplatz aktuell halten
Sehen Sie gemeinsam mit den ausgebenden Mitgliedern durch, ob Informationszettel und ergänzende Hinweise vollständig bereitliegen. Achten Sie auf die gesetzlich genannten Risikothemen und die Hinweise zu Beratung und Behandlung. Auch die Weitergabe von Vermehrungsmaterial unterliegt den Informationspflichten (§ 21 Abs. 2–3 KCanG).[1]
5. Die Umsetzung des Konzepts regelmäßig besprechen
Bei Änderungen von Räumen oder Ausgabeabläufen gleicht die Präventionsbeauftragte die Maßnahmen mit dem Schutzkonzept ab und bringt nötige Anpassungen ein (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
Das Konsumverbot wird bei der Einführung erklärt
Der öffentliche Konsum ist innerhalb des befriedeten Besitztums und in dessen Sichtweite verboten; die gesetzliche Abstandsregel für Sichtweite bezieht sich auf den Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 KCanG).[1]
Werbung und Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).[1]
Die Regeln zum Betreten und zum äußeren Erscheinungsbild stehen auf Sicherung und Zutritt.
Die Länder konkretisieren die Besetzung der Aufgabe
In Brandenburg schließt die Antragshilfe eine gleichzeitige Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person und Präventionsbeauftragte aus. [2]
Auch Niedersachsen lässt laut FAQ die gleichzeitige Vorstands- und Präventionsfunktion nicht zu. [3]
Der Erlaubnisantrag aus Thüringen fragt zusätzlich eine stellvertretende Präventionsbeauftragte und deren Schulungsnachweis ab. [4]
In Nordrhein-Westfalen fragt der Arnsberger Leitfaden nach Erreichbarkeit, konkreten Maßnahmen und Zusammenarbeit mit der Suchthilfe. [5]
Häufige Fragen zur Prävention
Darf eine externe Person allein Präventionsbeauftragte sein?
Der Vorstand ernennt nach dem KCanG ein Mitglied der Vereinigung. Die erforderlichen Kenntnisse sind gegenüber der Vereinigung nachzuweisen (§ 23 Abs. 4 KCanG).[1]
Genügt die Teilnahmebescheinigung als Schutzkonzept?
Die Teilnahmebescheinigung weist die Kenntnisse nach. Daneben verlangt das Gesetz ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept mit geeigneten Maßnahmen und dessen Umsetzung (§ 23 Abs. 4, 6 KCanG).[1]
Gelten Informationspflichten auch für Stecklinge?
Ja. § 21 regelt Informationen und Hinweise bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial; die Mindestangaben auf dem Zettel unterscheiden sich (§ 21 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Ist die Zusammenarbeit mit örtlicher Beratung vorgesehen?
Ja. Die Vereinigung soll so mit örtlichen Suchtberatungsstellen kooperieren, dass betroffene Mitglieder Zugang zur Suchthilfe erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 5, 6, 19, 21, 23. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · AntragsunterlageAntragshilfe zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 KCanGFundstellen: Abschnitt C, PDF-S. 2. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · Amtliche InformationHäufig gestellte Fragen zum KCanGFrage zur gleichzeitigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Präventionsbeauftragte/r. Fundstellen: Frage zur Personalunion. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [4] · AntragsunterlageAntrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von CannabisDatei 241106_Antrag.pdf. Fundstellen: Nr. 6.2, PDF-S. 3. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [5] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 17–19, PDF-S. 11–12. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.