Nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial muss die Anbauvereinigung unverzüglich vernichten. Die vernichteten Mengen werden fortlaufend aufgezeichnet. Die zuständigen Mitglieder führen die Beurteilung, den tatsächlichen Verbleib und die Mengenaufzeichnungen zusammen, während der Vorstand den Ablauf und notwendige Behördenkontakte organisiert (§ 18 Abs. 3; § 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1]
Ob Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergabefähig ist, wird anhand der Kriterien der Qualitätssicherung beurteilt.
Steht die fehlende Weitergabefähigkeit fest, organisiert die zuständige Person unverzüglich die tatsächliche Vernichtung und grenzt die betroffene Menge vom übrigen Bestand ab (§ 18 Abs. 3 KCanG).[1]
Die Gramm- und Stückangaben der Aufzeichnungspflicht werden beim Vernichtungsvorgang anhand des tatsächlich betroffenen Materials ermittelt.
Die ausführende Person verbindet Beurteilung und tatsächliche Beseitigung
1. Betroffenes Material eindeutig abgrenzen
Ermitteln Sie, welche Pflanzen, Behälter oder Ernteteile von der Beurteilung betroffen sind. Halten Sie das Material von den für die Ausgabe vorgesehenen Mengen getrennt. Informieren Sie Grower und Ausgabedienst darüber, welches Material nicht mehr verwendet werden darf. Der Schutz vor unbefugtem Zugriff gilt auch während dieser Arbeiten (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Wenn die betroffene Menge zunächst unklar ist, führen Sie Untersuchungsergebnisse, Herkunft und Lagerung zusammen. Die Abgrenzung soll verhindern, dass Teile derselben betroffenen Menge übersehen werden. Bei einem Rückruf gehört auch bereits ausgegebenes Material in diese Betrachtung. Die gesetzlich erforderlichen Maßnahmen richten sich nach dem festgestellten oder vermuteten Gesundheitsrisiko (§ 26 Abs. 4 KCanG).[1]
2. Menge vor der Vernichtung feststellen
Ermitteln Sie die Grammzahl des Cannabis beziehungsweise die Stückzahl des Vermehrungsmaterials. Notieren Sie, auf welches Material sich das Ergebnis bezieht. Unterschiedliche Einheiten werden getrennt festgehalten. Wenn aus mehreren Behältern Material zusammenkommt, bleiben deren Zuordnungen bis zur Feststellung der Gesamtmenge nachvollziehbar. Die Mengen sind fortlaufend zu dokumentieren (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1] Maßgeblich ist das Nettogewicht ohne Behälter.
3. Geeigneten Vernichtungsweg durchführen
Eine Verbringung zu einem anderen Ort setzt einen gesicherten Transport voraus.
In Hessen beschreibt das RP Darmstadt die Zerkleinerung und Vermischung mit Kaffee, Erde und Wasser. Das Gemisch ist regelmäßig zu bewässern, bis Zersetzung und Ausschluss der Rückgewinnung erreicht sind; bis dahin bleibt das Behältnis gegen Zugriff gesichert. Die bloße Vermengung mit anorganischen Stoffen wie Katzenstreu gilt dort nicht als geeignete Vernichtung. [2]
4. Aufzeichnungen und verbleibenden Bestand abgleichen
Tragen Sie die tatsächlich vernichtete Menge ein und gleichen Sie sie mit dem noch vorhandenen Bestand ab. Halten Sie den Anlass und die Zuordnung zum Material für die interne Nachvollziehbarkeit zusammen. Die Bestandsführung und die Aufzeichnung vernichteter Mengen sind gesetzlich fortlaufend zu führen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 4 KCanG).[1]
Die tatsächlich vernichteten Mengen gehen an die für die Jahresmeldung zuständige Person.
Nach einer bereits erfolgten Weitergabe erfordern zusätzliche Gesundheitsrisiken Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Rückrufs.
Ein ungeklärter Verlust darf nicht als angebliche Vernichtung eingetragen werden; für den Verdachtsfall gilt Sicherung und Verlustverdacht.
Länder verlangen einen konkreten Vernichtungsweg
Zerkleinerung und Vermischung mit Kaffee, Erde und Wasser; bis zur Zersetzung regelmäßig bewässern und gegen Zugriff sichern.[2]
In Rheinland-Pfalz betont das Entsorgungsmerkblatt, dass Material bis zur endgültigen Vernichtung im befriedeten Besitztum verbleibt. Es verweist für den Entsorgungsweg auf das Formblatt „Angaben zur Entsorgung“. [3]
Der Arnsberger Leitfaden aus Nordrhein-Westfalen fragt Entsorgungsweg und Mengenaufzeichnungen gemeinsam ab. Beschreiben Sie daher Durchführung und Nachweis als denselben Vorgang. [5]
Häufige Fragen zur Vernichtung
Dürfen Mitglieder ungeeignetes Material mitnehmen?
Nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist unverzüglich zu vernichten. Eine Weitergabe an Mitglieder erfüllt diese Pflicht nicht (§ 18 Abs. 3 KCanG).[1]
Was wird bei Samen und Stecklingen aufgezeichnet?
Bei vernichtetem Vermehrungsmaterial ist die Stückzahl festzuhalten. Für vernichtetes Cannabis nennt die Vorschrift Gramm (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1]
Reicht es, die Vernichtung am Jahresende zusammenzuzählen?
Nein, vernichtete Mengen werden fortlaufend aufgezeichnet (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1] Die fortlaufend aufgezeichneten Mengen gehen in die Jahresmeldung ein.
Muss die Behörde bei jedem Vernichtungsvorgang informiert werden?
Nein, eine gesonderte Meldung ist bei zusätzlichen Gesundheitsrisiken, Verlustverdacht oder Verdacht unerlaubter Weitergabe vorgeschrieben (§ 26 Abs. 4 und 5 KCanG).[1] Bei Gesundheitsrisiken greifen die Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 18, 22, 26. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · Amtliche InformationCannabisgesetz – Hinweise für AnbauvereinigungenAbschnitte Konzepte und weitere Unterlagen, Vernichtung und elektronische Übermittlung. Fundstellen: Hinweis 6 – Vernichtung. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · Amtliche InformationEntsorgung von Cannabis/Vermehrungsmaterial – Rechtliche Hinweise für AnbauvereinigungenSeptember 2025. Fundstellen: PDF-S. 1. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [4] · AntragsunterlageAntragshilfe zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 KCanGFundstellen: Vernichtungskonzept, PDF-S. 7. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [5] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 12, PDF-S. 10. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.



