Anbauvereinigungen müssen Gesundheitsrisiken vermeiden, die über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgehen. Dazu nehmen und untersuchen sie regelmäßig Stichproben und stellen die Weitergabefähigkeit von Cannabis und Vermehrungsmaterial sicher. Der Vorstand organisiert die Zuständigkeiten, während die damit betrauten Mitglieder Proben, Ergebnisse und Folgemaßnahmen zusammenführen (§ 18 Abs. 1–2 KCanG).[1]
Die Prüfung begleitet Anbau, Vermehrungsmaterial und Weitergabe
Regelmäßige Stichproben betreffen das angebaute Cannabis, beim gemeinschaftlichen Anbau gewonnenes Vermehrungsmaterial und erworbenes Vermehrungsmaterial. Die Untersuchung soll die Qualität sowie die Einhaltung des KCanG und der darauf beruhenden Vorschriften überprüfen. Für die Weitergabe an Heranwachsende ist besonders die gesetzliche THC-Grenze zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 KCanG).[1]
| Thema | Vorgabe |
|---|---|
| Qualität | Regelmäßige Stichproben und Untersuchungen; Weitergabefähigkeit sicherstellen (§ 18 Abs. 2 KCanG).[1] |
| 18–20 Jahre | Für Cannabis an Heranwachsende höchstens 10 % THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Ungeeignetes Material | Nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Zusätzliches Gesundheitsrisiko | Bei Wissen oder begründetem Verdacht nach Weitergabe unverzüglich Behörde informieren und erforderliche Maßnahmen treffen (§ 26 Abs. 4 KCanG).[1] |
Legen Sie fest, welches Material in welchen Abständen untersucht wird und wer die Ergebnisse beurteilt. Beziehen Sie Anbau, Trocknung und Lagerung in die Vorkehrungen gegen Gesundheitsrisiken ein (§ 17 Abs. 3 KCanG).[1]
Weitergabefähigkeit hängt auch von Herkunft und Erlaubnis ab
Cannabis ist unter anderem nicht weitergabefähig, wenn es nicht im befriedeten Besitztum der eigenen Vereinigung gemeinschaftlich angebaut wurde, keine wirksame Erlaubnis besteht oder erlaubte Jahresmengen überschritten werden. Weitere Ausschlussgründe sind die Überschreitung einschlägiger Höchstgehalte einer Rechtsverordnung, fehlende Reinform als Marihuana oder Haschisch sowie die gesetzlich ausgeschlossenen Zusätze (§ 18 Abs. 4 KCanG).[1]
Bei Vermehrungsmaterial kommt es ebenfalls auf Gewinnung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau innerhalb des befriedeten Besitztums und eine wirksame Erlaubnis an. Prüfen Sie daher Herkunft und Unterlagen auch dann, wenn das Material äußerlich unauffällig aussieht (§ 18 Abs. 5 KCanG).[1]
Ein ungeklärter Befund wird vor der Ausgabe mit der untersuchenden Stelle geklärt (§ 18 Abs. 1–2 KCanG).[1]
Die zuständige Person führt Probe, Ergebnis und Entscheidung zusammen
1. Untersuchung und Probenahme vorbereiten
Die für Qualität zuständige Person benennt Untersuchungsfrage, Entnahmepunkt, Materialmenge und Termin. Bei einem externen Auftrag müssen Probe und Ergebnis dieselbe Chargenzuordnung tragen (§ 18 Abs. 2 KCanG).[1]
2. Die Probe eindeutig zuordnen
Beschriften Sie die entnommene Probe mit der Chargenzuordnung und notieren Sie Entnahme und Untersuchungszweck. Dieselbe Zuordnung steht auf Laborauftrag und Ergebnis.
3. Ergebnisse vollständig lesen
Vergleichen Sie die Ergebnisse mit der Untersuchungsfrage und den Anforderungen an die vorgesehene Weitergabe. Bei Cannabis für Heranwachsende muss der THC-Gehalt zur gesetzlichen Obergrenze passen. Ein für ältere Mitglieder in Betracht kommendes Material ist deshalb nicht automatisch auch für diese Altersgruppe geeignet (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1]
Unklare Ergebnisse werden mit der untersuchenden Stelle geklärt. Für die konkrete Ausgabe müssen durchschnittliche THC- und CBD-Gehalte der richtigen Materialmenge zugeordnet sein (§ 21 Abs. 2 KCanG).[1]
4. Die Weitergabe anhand der vollständigen Unterlagen beurteilen
Prüfen Sie Herkunft, Erlaubnis, Jahresmenge, Reinform und Untersuchungsergebnisse gemeinsam. Nicht weitergabefähiges Material geht zur unverzüglichen Vernichtung (§ 18 Abs. 3–5 KCanG).[1]
Geben Sie das bewertete Material mit der eindeutigen Zuordnung zu den Untersuchungsergebnissen zur Weitergabe an den Ausgabedienst.
5. Hinweise nach der Weitergabe unmittelbar bearbeiten
Auch nach einer Ausgabe können neue Erkenntnisse eintreffen. Sobald die Vereinigung weiß oder aufgrund vorliegender Informationen oder Erfahrung vermutet, dass weitergegebenes Cannabis ein zusätzliches Gesundheitsrisiko darstellt, muss sie unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Parallel sind die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobeseitigung zu treffen, insbesondere Mitgliedsinformation, Rückruf, Rücknahme und Vernichtung (§ 26 Abs. 4 KCanG).[1]
Warten Sie bei einem entsprechenden Verdacht nicht erst auf eine weitere reguläre Untersuchung. Führen Sie den Hinweis mit den betroffenen Ausgaben und den noch vorhandenen Mengen zusammen. Sorgen Sie dafür, dass die mit der Aufklärung betrauten Personen erreichbar sind und die betroffenen Mitglieder anhand der Weitergabeaufzeichnungen ermittelt werden können (§ 26 Abs. 1, 4 KCanG).[1]
Prüfergebnisse, Probenzuordnung und die Beurteilung bleiben beim betreffenden Materialvorgang; Mengen und Fristen richten sich nach den allgemeinen Aufzeichnungspflichten.
Die Länder konkretisieren Untersuchungen und Probenmengen
In Thüringen verlangt das Informationsblatt vom 25.02.2026 ebenfalls THC/CBD-Untersuchungen je abgabefähiger Charge. Weitere aufgeführte Parameter sind Empfehlungen; die Entnahme soll sortenrein statt als Mischung mehrerer Sorten erfolgen. [3]
Für amtliche Kontrollen sind dort auf Anforderung je nach Untersuchungsspektrum bis zu 160 g getrocknete Blüten je Sorte und Kontrolle vorzuhalten. [3]
In Nordrhein-Westfalen fragt der Arnsberger Leitfaden nach konkreten Untersuchungsintervallen, der Ergebniserfassung und den Maßnahmen bei Gesundheitsrisiken. [4]
Häufige Fragen zur Qualität
Reicht ein unauffälliges Aussehen?
Das Gesetz verlangt regelmäßige Stichproben und Untersuchungen zur Qualität und zur Einhaltung der Vorgaben. Eine bloße Sichtbeschreibung ersetzt die insgesamt erforderliche Untersuchung und Sicherstellung der Weitergabefähigkeit nicht (§ 18 Abs. 2 KCanG).[1]
Darf Cannabis mit mehr als 10 % THC an 18- bis 20-Jährige gehen?
Nein. Für Heranwachsende darf der THC-Gehalt 10 % nicht überschreiten. Die Einhaltung muss auch bei der konkreten Ausgabe berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 3 KCanG).[1]
Ist jede Rückmeldung eines Mitglieds sofort ein gesetzlicher Rückruf?
Maßgeblich ist das Wissen oder der aus Informationen beziehungsweise Erfahrung begründete Verdacht eines zusätzlichen Gesundheitsrisikos. Liegt dieser vor, verlangt das Gesetz unverzügliche Information und Maßnahmen. Prüfen und bearbeiten Sie Hinweise deshalb unmittelbar (§ 26 Abs. 4 KCanG).[1]
Was geschieht mit nicht weitergabefähigen Stecklingen?
Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung gilt auch für nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial. Die vernichtete Stückzahl wird dokumentiert (§ 18 Abs. 3; § 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 17, 18, 19, 21, 26. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · AntragsunterlageInformationen zur Antragsstellung von Anbauvereinigungen nach dem KCanGSeitenstand 02.01.2025. Fundstellen: Qualitätssicherung und Prüfung der Chargen. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · Amtliche InformationHinweise zur Untersuchung von Cannabis gemäß § 17 Abs. 3 und 4 KCanGInformationsblatt V05, 25.02.2026, Datei 260225_Hinweise_Untersuchung_Cannabis_gemaess_KCanG.pdf. Fundstellen: PDF-S. 1, PDF-S. 2. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [4] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 6–7, PDF-S. 6–8. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.








