Cannabis wird in der Anbauvereinigung gemeinschaftlich durch ihre Mitglieder angebaut. Die Vereinigung führt fortlaufend Nachweise über die Herkunft des Vermehrungsmaterials sowie über Anbau, Bestände und vernichtete Mengen. Grower und die mit der Mengenführung betrauten Mitglieder verbinden die tatsächlichen Arbeiten mit diesen Aufzeichnungen (§ 17 Abs. 1; § 26 Abs. 1 KCanG).[1]
Anbau und Weitergabe bleiben innerhalb der erteilten Erlaubnis
Die Erlaubnis bezeichnet das befriedete Besitztum und begrenzt die jährlichen Anbau- und Weitergabemengen. Maßstab ist der voraussichtliche Eigenbedarf der Mitglieder. Verändern Mitgliederzahlen den Bedarf, ist eine Anpassung der erlaubten Mengen durch die zuständige Behörde vorgesehen. Planen Sie deshalb mit der geltenden Erlaubnis und dem tatsächlichen Mitgliederbestand (§ 13 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Mitglieder müssen aktiv am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitwirken. Für die Übertragung unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbundener Arbeiten gelten die Beschäftigtenregeln: Geringfügig Beschäftigte dürfen solche Aufgaben nur als Mitglieder übernehmen; sonstige entgeltlich Beschäftigte dürfen damit auch bei Mitgliedschaft nicht beauftragt werden. Andere Nichtmitglieder dürfen ebenfalls keine solchen unmittelbaren Arbeiten übernehmen (§ 17 Abs. 1–2 KCanG).[1]
Im Anbau verbinden Sie die gesetzlichen Aufzeichnungen mit den tatsächlich vorhandenen Pflanzen und Erntemengen.
Eine interne Chargenbezeichnung verbindet Vermehrungsmaterial, Durchgang und Ernte. Teilen Sie eine Ernte auf mehrere Lagerpartien auf, bleibt deren Herkunft dem ursprünglichen Durchgang zugeordnet.
Der Grower hält die Mengen beim jeweiligen Arbeitsschritt fest
1. Herkunft und Bezugsweg klären
Bei eingehenden Samen oder Stecklingen prüfen Sie Bezugsgeber, Material und Unterlagen gemeinsam. Erfassen Sie die gesetzlich verlangte Herkunft, bevor die Angaben im weiteren Arbeitsablauf verloren gehen. Die Einfuhr von Cannabissamen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau ist nur aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1; § 4 Abs. 2 KCanG).[1]
Für Vermehrungsmaterial von einer anderen Anbauvereinigung gelten deren Weitergaberegeln. Die Weitergabe an eine andere Vereinigung ist auf den Zweck der Qualitätssicherung des dort angebauten Cannabis begrenzt. Auch ein vorhandener Herkunftsnachweis ersetzt die Prüfung des zulässigen Bezugswegs nicht (§ 20 Abs. 1, 4 KCanG).[1]
2. Einen Anbaudurchgang eindeutig zuordnen
Kennzeichnen Sie Durchgang und Erntebehälter mit derselben Zuordnung zu Sorte, Herkunft und Anbauort. Werden Pflanzen oder Ernteteile an ein anderes Mitglied übergeben, gehen diese Angaben mit.
Der Anbau muss den Grundsätzen guter fachlicher Praxis entsprechen. Die Vereinigung hat ausreichende Vorkehrungen zur Minimierung der Gesundheitsrisiken aus den gesetzlich genannten Stoffen, Materialien und Gegenständen zu treffen. Berücksichtigen Sie daher auch Trocknung, Lagerung und eingesetzte Materialien in der Arbeitsplanung (§ 17 Abs. 3 KCanG).[1]
3. Ernte und Trocknung auseinanderhalten
Wiegen Sie die Mengen an den im Club festgelegten Arbeitspunkten und halten Sie fest, auf welchen Zustand sich ein Gewicht bezieht. Frisches Material und getrocknetes Material dürfen in der Mengenführung nicht ohne Erläuterung gleichgesetzt werden. Notieren Sie getrennt, welches Material aussortiert oder später vernichtet wurde. Die gesetzlichen Aufzeichnungen müssen Anbau, Bestand und Vernichtung nachvollziehbar abbilden (§ 26 Abs. 1 Nr. 2–4 KCanG).[1]
Werden Ernteteile zusammengeführt, bleiben ursprüngliche Herkunft und Einzelmengen erhalten. Klären Sie Unterschiede zwischen Wiegeangaben, solange Material und ursprüngliche Einträge noch verfügbar sind.
4. Prüfergebnisse mit dem Material verbinden
Die Vereinigung muss regelmäßig Stichproben nehmen und untersuchen und die Weitergabefähigkeit sicherstellen. Ordnen Sie die Probe und das Ergebnis dem Material zu, aus dem die spätere Ausgabe erfolgen soll (§ 18 Abs. 2 KCanG).[1]
Stellen Sie bei der Übergabe an den Ausgabedienst auch die benötigten Angaben für den Informationszettel bereit: Erntedatum, Mindesthaltbarkeit, Sorte sowie durchschnittlicher THC- und CBD-Gehalt. Das Gewicht muss zur tatsächlich ausgegebenen Menge passen (§ 21 Abs. 2 KCanG).[1]
5. Bestand und Verbleib abgleichen
Führen Sie Ernte, verbleibenden Bestand, tatsächliche Weitergaben und vernichtete Mengen zusammen. Die Mitglieder im Ausgabedienst benötigen eine eindeutige Zuordnung zum geprüften Cannabis; die Mengenführung braucht die tatsächlich abgegebenen Grammzahlen. Stimmen Sie sich dazu mit dem Ablauf der Weitergabe ab (§ 26 Abs. 1; § 19 Abs. 1 KCanG).[1]
Bei ungeklärtem Materialverlust gelten unverzügliche Informationspflichten.
Für Transporte zwischen getrennten Grundstücksteilen gelten eigene Sicherungsanforderungen.
Berlin konkretisiert Flächen, Kennzeichnung und Ertragsplanung
Das Anbau-Merkblatt aus Berlin fragt nach der funktionalen Flächenaufteilung: Anzucht, Blüte, Trocknung, Lagerung, Qualitätskontrolle und Weitergabe müssen mit ihren Flächen erkennbar sein. Der Grundriss soll zeigen, wo ein Durchgang die einzelnen Arbeitsschritte durchläuft. [2]
Für jede Pflanze oder Charge soll die Kennzeichnung erläutert werden. Zu den möglichen Einträgen nennt das Merkblatt Topfdatum, Sorte, Pflegeeingriffe und Erntezeitpunkt; außerdem sind erwartete Erträge und beantragte Mengen abzugleichen. [2]
In Nordrhein-Westfalen fragt der Arnsberger Leitfaden ergänzend, welche Anbau- und Lagervorgänge wann aufgezeichnet werden. Beschreiben Sie die Wiege- und Übergabepunkte Ihres Betriebs. [3]
Häufige Fragen zu Anbau und Chargen
Darf Cannabis aus privatem Eigenanbau den Clubbestand ergänzen?
Die Vereinigung darf nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Eine private Ernte erfüllt diese Herkunftsvoraussetzung nicht (§ 19 Abs. 1 KCanG).[1]
Reicht eine größere Mitgliederzahl für eine höhere Jahresmenge?
Die zulässige Menge richtet sich nach der Erlaubnis. Bei nachgewiesen verändertem Eigenbedarf aufgrund veränderter Mitgliederzahlen hat die Behörde die erlaubten Jahresmengen anzupassen (§ 13 Abs. 3 KCanG).[1]
Was geschieht mit nicht weitergabefähigem Material?
Es ist unverzüglich zu vernichten; die vernichteten Mengen sind fortlaufend aufzuzeichnen (§ 18 Abs. 3; § 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).[1]
Wo stehen die erforderlichen Aufzeichnungen?
Für den Anbau sind vier Angaben maßgeblich: die Herkunft des Vermehrungsmaterials, die angebaute Cannabismenge, der Bestand an Cannabis und Vermehrungsmaterial sowie die vernichteten Mengen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1–4 KCanG).[1] Weitergaben und bestimmte Transporte werden zusätzlich dokumentiert (§ 26 Abs. 1 Nr. 5–7 KCanG).
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 4, 13, 17, 18, 19, 20, 21, 26. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · MerkblattMerkblatt zur Konzeption des Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen06/2026, Dokumentenversion 01. Fundstellen: Nr. 1 und 1.1, PDF-S. 1, Nr. 3.3 und 4, PDF-S. 4–6. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 4, PDF-S. 4–5. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.





