Anbauvereinigungen müssen Cannabis und Vermehrungsmaterial insbesondere vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche schützen. Das befriedete Besitztum ist gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme zu sichern; Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt erhalten. Der Vorstand organisiert die Schutzmaßnahmen, während die vor Ort tätigen Mitglieder Eingänge, Lagerung und Zugangsberechtigungen im Alltag beachten (§ 22 Abs. 1; § 23 Abs. 1 KCanG).[1]
Die Schutzmaßnahmen richten sich nach dem tatsächlichen Standort
Sichern Sie Grundstücksgrenzen, Türen, Fenster und gemeinsam genutzte Übergänge so, dass unbefugte Personen Anbau, Gewinnung und Lagerung nicht erreichen (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Gleichen Sie die genutzten Räume mit dem in der Erlaubnis bezeichneten Besitztum ab; ein außerhalb liegender Nebenraum ist kein zulässiges Lager (§ 13 Abs. 2; § 22 Abs. 2 KCanG).[1]
| Bereich | Vorgabe |
|---|---|
| Zugriff | Cannabis und Vermehrungsmaterial vor unbefugten Dritten schützen (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1] |
| Unter 18 Jahre | Keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG).[1] |
| Lagerort | Grundsätzlich nur innerhalb des in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitztums lagern (§ 22 Abs. 2 KCanG).[1] |
| Sichtschutz | Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser gegen Einsicht von außen schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Außenauftritt | Keine werbenden oder auffälligen Gestaltungselemente; sachliche Namensangabe am Eingang zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).[1] |
Der Eingangsdienst kennt die berechtigten Personen und die freigegebenen Wege; beim Verlassen werden die genutzten Zugänge wieder gesichert.
Der Eingangsdienst prüft den Zutritt vor dem Betreten
1. Zugangspunkte und Berechtigungen kennen
Gehen Sie die tatsächlichen Zugänge gemeinsam durch. Halten Sie intern fest, wer über Schlüssel oder andere Zugangsmittel verfügt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Berücksichtigen Sie Neben- und Lieferzugänge ebenso wie den Haupteingang. Die gesetzlichen Schutzpflichten gelten nicht nur während einer Ausgabe (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
2. Alter und Anlass des Besuchs klären
Lassen Sie Personen unter 18 Jahren nicht auf das befriedete Besitztum. Organisieren Sie die Kontrolle so, dass sie stattfindet, bevor die Person den geschützten Bereich betritt. Bei Lieferungen, Arbeiten oder vereinbarten Besuchen klären Sie vorab, welche Wege und Bereiche tatsächlich benötigt werden (§ 23 Abs. 1; § 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Bei der Weitergabe an Mitglieder gelten zusätzliche Personen- und Ausweiskontrollen.
3. Wege und Lagerbereiche trennen
Führen Sie Lieferungen und vereinbarte Arbeiten über die dafür bestimmten Wege. Zugänge zu Anbau und Lager bleiben gegenüber unbefugten Personen geschlossen (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
4. Zugangsmittel bei Änderungen wieder zuordnen
Bei Aufgabenwechsel werden nicht mehr benötigte Zugangsmittel zurückgegeben. Geht ein Schlüssel verloren, klären Sie sofort, welche Zugänge neu gesichert werden müssen.
5. Den Standort nach den Arbeiten sichern
Sichern Sie nach Arbeitsende Eingänge und Lager. Schäden werden der verantwortlichen Person gemeldet und bis zur Reparatur durch geeignete Schutzmaßnahmen überbrückt (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Auch Transport und Verbringung brauchen eine klare Grundlage
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des erlaubten befriedeten Besitztums gelagert oder beliebig an andere Orte verbracht werden. Das Gesetz enthält besondere Ausnahmen für bestimmte Transporte. Prüfen Sie deshalb vor jeder Verbringung, welcher gesetzliche Fall vorliegt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 22 Abs. 2 KCanG).[1]
Für mehr als 25 g Cannabis zwischen räumlich nicht unmittelbar verbundenen Teilen derselben Anbauvereinigung gelten die Bedingungen des § 22 Abs. 3. Dazu gehören höchstens ein Zwölftel der erlaubten Jahresmenge, Zugriffsschutz, eine Sicherung des Transportbehältnisses sowie die schriftliche oder elektronische Anzeige spätestens einen Werktag vor Beginn (§ 22 Abs. 3 KCanG).[1]
Der Transport erfolgt durch ein Mitglied oder in dessen Begleitung. Mitzuführen sind Mitgliedsausweis, Erlaubniskopie und die eigenhändig unterschriebene Transportbescheinigung. Diese nennt Vereinssitz und Anschrift, Transportdatum, Start und Ziel, Mengen und Sorten sowie Name und Kontaktdaten der für die Anzeige zuständigen Behörde (§ 22 Abs. 3–4 KCanG).[1]
Für Vermehrungsmaterial erlaubt das Gesetz Transporte zwischen Teilen derselben Vereinigung sowie zwischen befriedeten Besitztümern verschiedener Vereinigungen. Das Versand- und Lieferverbot für Stecklinge bleibt unberührt (§ 22 Abs. 5; § 20 Abs. 5 KCanG).[1]
Bei einem Verlustverdacht wird unverzüglich die Behörde informiert
Besteht der Verdacht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial abhandengekommen oder unerlaubt weitergegeben worden ist, muss die Vereinigung unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Klären Sie intern, wer den Kontakt herstellt und welche Angaben zu Material, Bestand und Zugängen vorliegen. (§ 26 Abs. 5 KCanG)[1]
Sichern Sie die noch vorhandenen Bestände und vergleichen Sie tatsächliche Mengen, letzte Weitergaben und zugangsberechtigte Personen. Dokumentieren Sie gesicherte Tatsachen getrennt von Vermutungen (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Hessen und Thüringen konkretisieren Schutz und Transport
Der Sicherungsleitfaden aus Hessen verlangt die Zuordnung von Umzäunung, Türen und Fenstern zu Grundriss und tatsächlicher Nutzung; pauschale Sicherungszusagen reichen nicht. [2]
Das Transportformular aus Thüringen verlangt die Anzeige von mehr als 25 g spätestens 24 Stunden vorher, bei Samstags- und Sonntagstransporten bis Donnerstag. Die bundesgesetzliche Frist bleibt daneben maßgeblich: Planen Sie nach der jeweils früher erforderlichen Anzeige. [3]
Das Formular fragt außerdem Fahrzeugkennzeichen und Chargenzuordnung ab und gilt nur für den bezeichneten Transporttag. [3]
Häufige Fragen zu Sicherung und Zutritt
Dürfen Kinder kurz mit in den Club kommen?
Personen unter 18 Jahren darf kein Zutritt zum befriedeten Besitztum gewährt werden. Die Regel enthält dafür keine allgemeine Begleitperson-Ausnahme (§ 23 Abs. 1 KCanG).[1]
Darf Cannabis vorübergehend bei einem Vorstandsmitglied lagern?
Die Lagerung außerhalb des in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitztums ist verboten. Ein Vorstandsamt schafft dafür keine Ausnahme (§ 22 Abs. 2 KCanG).[1]
Darf der Vereinsname am Eingang stehen?
Eine sachliche Angabe ist zulässig. Werbende Beschilderung und andere auffällige gestalterische Erkennbarkeit des Besitztums sind ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 KCanG).[1]
Gilt die Sicherung nur für fertiges Cannabis?
Nein. Die Schutzpflicht umfasst Cannabis und Vermehrungsmaterial und betrifft auch die Bereiche von Anbau und Gewinnung (§ 22 Abs. 1 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 13, 20, 22, 23, 26. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · LeitfadenLeitfaden zur Erstellung eines Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzeptes31.10.2024, geändert 28.10.2025. Fundstellen: S. 1–3. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · Amtliche InformationTransportbescheinigung für Konsumcannabis gemäß § 22 KCanGKCan V 01, 06.11.2024, Datei 241106_Transportbescheinigung_KCanG.pdf. Fundstellen: S. 1. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.

