Anbauvereinigungen übermitteln der zuständigen Behörde jährlich Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr. Das KCanG unterscheidet anonymisierte Angaben für die Evaluation und die Meldung der Jahresmengen nach Sorte und durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt. Der Vorstand organisiert die Zusammenstellung; die mit Anbau, Ausgabe und Mengenführung betrauten Mitglieder liefern die laufend dokumentierten Grundlagen (§ 26 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Zwei jährliche Übermittlungen haben unterschiedliche Inhalte
Nach § 26 Abs. 2 werden die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 für die Evaluation anonymisiert elektronisch übermittelt. Absatz 3 verlangt daneben Mengenangaben zum Nachweis der erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen. Beide Übermittlungen sind bis zum 31. Januar vorgesehen (§ 26 Abs. 2–3 KCanG).[1]
| Meldung | Inhalt und Frist |
|---|---|
| Evaluation | Im Vorjahr dokumentierte Angaben nach § 26 Abs. 1 anonymisiert elektronisch bis 31. Januar übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG).[1] |
| Jahresmengen | Im Vorjahr angebautes, weitergegebenes und vernichtetes Cannabis in Gramm sowie Bestand zum Ende des Vorjahres elektronisch bis 31. Januar melden (§ 26 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Gliederung | Jahresmengen nach Sorten sowie jeweiligem durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt aufgliedern (§ 26 Abs. 3 KCanG).[1] |
| Laufende Grundlage | Die zugrunde liegenden Aufzeichnungen ordnet die Seite Dokumentation. |
Für die Evaluation wird eine anonymisierte Zusammenstellung übermittelt, keine unveränderte Liste der empfangenden Mitglieder. Die ursprünglichen personenbezogenen Einträge bleiben davon getrennt (§ 26 Abs. 2 KCanG).[1]
Die Jahresmengen bilden das tatsächliche Kalenderjahr ab
Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Mengen, die im vergangenen Kalenderjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet wurden, sowie den Bestand am Jahresende. Dabei sind Gramm, Sorten und durchschnittliche Gehalte an THC und CBD zusammenzuführen. Geplante Ernten oder beabsichtigte Ausgaben gehören nicht als tatsächliche Vorgänge in diese Mengen (§ 26 Abs. 3 KCanG).[1]
Die erlaubten Jahresmengen stehen in der Erlaubnis und orientieren sich am voraussichtlichen Eigenbedarf der Mitglieder. Eine veränderte Mitgliederzahl kann eine behördliche Anpassung erfordern. Halten Sie deshalb die für das berichtete Jahr geltende Erlaubnis und etwaige Mengenanpassungen für den Abgleich bereit (§ 13 Abs. 3 KCanG).[1]
Trennen Sie die Vorgänge des Kalenderjahres vom Bestand am Jahresende. Grammangaben müssen sich auf das richtige Material und den jeweiligen Zeitpunkt beziehen (§ 26 Abs. 3 KCanG).[1]
Die meldende Person führt die Unterlagen vor Ablauf der Frist zusammen
1. Verantwortlichkeit und Unterlagenzugang klären
Die meldende Person erhält Mengenaufzeichnungen, Untersuchungsangaben und Erlaubnis. Anbau und Ausgabe klären offene Mengenfragen vor der Zusammenstellung.
2. Die laufenden Mengenaufzeichnungen abgleichen
Führen Sie Aufzeichnungen aus Anbau, Bestandsführung, Ausgabe und Vernichtung zusammen (§ 26 Abs. 1 KCanG).[1]
Prüfen Sie, ob die tatsächlich ausgegebenen Mengen vollständig enthalten sind und ob vernichtetes Material in der zugehörigen Kategorie erfasst ist. Bei einer Rücknahme nach einem Gesundheitsrisiko bleibt der gesamte Vorgang nachvollziehbar (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 / § 26 Abs. 1 Nr. 5 / § 26 Abs. 4 KCanG).[1]
3. Unterschiede aufklären
Wenn Unterlagen nicht zusammenpassen, gehen Sie zu den ursprünglichen Einträgen zurück. Klären Sie beispielsweise, ob ein Gewicht frisches oder getrocknetes Material betrifft und ob sich die Angaben auf denselben Zeitpunkt beziehen. Halten Sie die Erklärung zusammen mit den zugrunde liegenden Aufzeichnungen fest.
Für einen Verdacht auf Materialverlust gilt ein eigenes Vorgehen.
4. Jahresmengen nach Sorte und Gehalten gliedern
Ordnen Sie die Jahresvorgänge und den Endbestand den Sorten und den jeweils durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalten zu. Ziehen Sie dafür die Angaben heran, die dem tatsächlich betroffenen Cannabis zugeordnet sind. Die für die Ausgabe vorgesehenen Informationszettel und die dazugehörigen Unterlagen enthalten ebenfalls Angaben zu Sorte, THC und CBD (§ 26 Abs. 3; § 21 Abs. 2 KCanG).[1]
Die meldende Person prüft jede ausgewiesene Menge gegen die zugrunde liegenden Einträge und klärt Differenzen mit Anbau und Ausgabe.
5. Evaluationsangaben und Übermittlung abschließen
Bereiten Sie die Evaluationsangaben getrennt von den Jahresmengen auf und beachten Sie die gesetzliche Anonymisierung. Übermitteln Sie beide erforderlichen Angaben elektronisch bis zum 31. Januar. Halten Sie für den Club fest, welche Fassung tatsächlich übermittelt wurde und wann die Übermittlung stattfand (§ 26 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Prüfen Sie vor der Übermittlung Empfänger, Kalenderjahr und Vollständigkeit und bewahren Sie die tatsächlich versandte Fassung für Rückfragen auf.
Die zugrunde liegenden Aufzeichnungen unterliegen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.
Bei zusätzlichen Gesundheitsrisiken sind unverzügliche Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Rückrufs erforderlich.
Die Länder nennen unterschiedliche Meldewege
In Hessen gehen die Weitergabedaten laut RP Darmstadt per E-Mail an die zuständige Kreisordnungsbehörde; diese nimmt auch die Jahresmengen entgegen. Empfänger ist damit die Überwachungsstelle am Sitz der Vereinigung. [2]
In Bayern wird die Vorgangsnummer des ursprünglichen Online-Antrags auch für Jahresmeldungen benötigt. Legen Sie diese Nummer vor der Übermittlung bereit. [3]
In den übrigen Ländern ist die jeweils zuständige Behörde Ansprechpartner.
In Nordrhein-Westfalen fragt der Arnsberger Leitfaden, wer die Daten zusammenführt und die Meldungen tatsächlich umsetzt. [4]
Häufige Fragen zur Jahresmeldung
Welche Frist gilt?
Die jährlichen Übermittlungen nach § 26 Abs. 2 und 3 sind bis zum 31. Januar vorgesehen und betreffen das vorangegangene Kalenderjahr (§ 26 Abs. 2–3 KCanG).[1]
Reicht eine einzige Gesamtmenge?
Bei der Meldung nach Absatz 3 sind Anbau, Weitergabe, Vernichtung und Jahresendbestand anzugeben und nach Sorten sowie jeweiligem durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt aufzugliedern (§ 26 Abs. 3 KCanG).[1]
Werden die Mitgliedsnamen für die Evaluation versandt?
Die jährliche Übermittlung der dokumentierten Angaben nach Absatz 1 für die Evaluation erfolgt anonymisiert. Die ursprünglichen Aufzeichnungen bleiben davon getrennt aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG).[1]
Dürfen Gesundheitsrisiken bis Januar gesammelt werden?
Nein. Bei den in § 26 Abs. 4 erfassten Gesundheitsrisiken ist die Behörde unverzüglich zu informieren; erforderliche Maßnahmen sind ebenfalls unverzüglich zu treffen (§ 26 Abs. 4 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 13, 21, 26. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · Amtliche InformationCannabisgesetz – Hinweise für AnbauvereinigungenAbschnitte Konzepte und weitere Unterlagen, Vernichtung und elektronische Übermittlung. Fundstellen: Hinweise 8 und 9. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · AntragsunterlageInformationen zur Antragsstellung von Anbauvereinigungen nach dem KCanGSeitenstand 02.01.2025. Fundstellen: Allgemeines. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [4] · LeitfadenLeitfaden für die Erstellung eines Gesundheits- und JugendschutzkonzeptesFundstellen: 13, PDF-S. 10. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.


