Anbauvereinigungen legen die Beiträge ihrer Mitglieder in der Satzung fest. Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die gesetzlich bestimmten Nichtmitglieder oder andere Anbauvereinigungen verlangen sie die Erstattung der Gewinnungskosten. Der Vorstand organisiert eine nachvollziehbare Finanzführung, damit Beitragspflichten, Zahlungen und die Finanzierung des gemeinschaftlichen Zwecks zusammenpassen (§ 24; § 25 KCanG).[1]
Die Satzung bildet die Grundlage der Mitgliedsbeiträge
Für Vereine nennt das KCanG Mitgliedsbeiträge, für Genossenschaften die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder. Beide dienen dem ausschließlichen Zweck der Anbauvereinigung und sind in der Satzung festzulegen. Ausgangspunkt der Finanzplanung ist deshalb die geltende Satzung Ihrer jeweiligen Rechtsform (§ 24 KCanG).[1]
Der gesetzliche Zweck umfasst den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information zu Suchtprävention und Beratung. Richten Sie die Planung der Mittel an diesen Tätigkeiten aus (§ 1 Nr. 13 KCanG).[1]
| Zahlungsart | Gesetzlicher Bezug |
|---|---|
| Verein | Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung des ausschließlichen Zwecks in der Satzung festlegen (§ 24 KCanG).[1] |
| Genossenschaft | Laufende Beiträge der Mitglieder zur Zweckerfüllung in der Satzung festlegen (§ 24 KCanG).[1] |
| Vermehrungsmaterial | Bei Weitergabe an andere Anbauvereinigungen oder die erfassten Nichtmitglieder Erstattung der entstandenen Gewinnungskosten verlangen (§ 25 KCanG).[1] |
| Empfängerkreis | Die besonderen Weitergaberegeln für Vermehrungsmaterial bleiben maßgeblich (§ 20 Abs. 1, 4 KCanG).[1] |
Bei geänderten Beiträgen müssen die zuständigen Personen erkennen, welche Regel ab welchem Zeitpunkt anzuwenden ist. Legen Sie die maßgebliche Entscheidung zur Beitragsgrundlage (§ 24 KCanG).[1]
Kostenerstattung für Vermehrungsmaterial wird gesondert zugeordnet
Die Erstattung nach § 25 betrifft die Kosten, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind. Erfasst sind die Weitergabe an andere Anbauvereinigungen und an die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Nichtmitglieder. Führen Sie deshalb Empfänger, Material und zugrunde gelegte Kosten zusammen (§ 25 KCanG).[1]
Für Nichtmitglieder gelten Volljährigkeit sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an eine andere Anbauvereinigung erfolgt ausschließlich zur Qualitätssicherung des Cannabis, das die empfangende Vereinigung anbaut. Diese Voraussetzungen sind unabhängig von der Zahlung zu beachten (§ 20 Abs. 1, 4 KCanG).[1]
Die Person, die Zahlungen bearbeitet, braucht dafür eine nachvollziehbare Zuordnung zum tatsächlichen Vorgang. Halten Sie fest, welches Vermehrungsmaterial betroffen ist und wie die zu erstattenden Gewinnungskosten ermittelt wurden. Mitgliedsbeiträge und diese besonderen Erstattungen sollten in den Unterlagen voneinander unterscheidbar bleiben.
Die Finanzverantwortlichen verbinden Entscheidung, Beleg und Zahlung
1. Zuständigkeiten und geltende Regeln zusammenstellen
Der Vorstand bestimmt, wer Beiträge, Ausgaben und Rückfragen bearbeitet. Ausgangspunkt sind die geltende Satzung und die dazu gefassten Entscheidungen.
2. Den gemeinschaftlichen Betrieb planen
Planen Sie anhand der tatsächlichen Kosten für Räume, Anbau, Sicherung, Untersuchungen und Prävention. Trennen Sie einmalige Ausgaben von laufenden Verpflichtungen und vergleichen Sie die Summe mit den erwarteten Beiträgen.
Die Planung verwendet die geltenden erlaubten Jahresmengen. Eine größere Finanzierung erweitert diese Erlaubnis nicht (§ 13 Abs. 3 KCanG).[1]
3. Beiträge und tatsächliche Eingänge abgleichen
Ordnen Sie eingehende Beiträge den betreffenden Mitgliedern und den geltenden Beitragsregeln zu. Klären Sie unklare Verwendungszwecke und halten Sie Rückfragen nachvollziehbar fest. Die Satzungsgrundlage soll bei der Bearbeitung erkennbar bleiben (§ 24 KCanG).[1]
Bei fehlenden Zahlungen prüfen Sie zuerst Zuordnung und tatsächlichen Eingang. Anschließend richten sich weitere Schritte nach den geltenden Beitrags- und Satzungsregeln.
4. Ausgaben mit ihrem Anlass verbinden
Führen Sie Rechnung oder sonstigen Beleg mit dem tatsächlichen Zahlungsvorgang zusammen. Halten Sie intern fest, welche Leistung oder Beschaffung für den Club erbracht wurde und wer die Ausgabe geprüft hat. Bei einer Erstattung an ein Mitglied bleiben Anlass und ursprünglicher Beleg nachvollziehbar.
Ordnen Sie gemeinsame Ausgaben so zu, dass sich die Kosten des Betriebs später erklären lassen. Werden Kosten für die Gewinnung von Vermehrungsmaterial ermittelt, führen Sie die dafür herangezogenen Grundlagen zusammen. Eine bloße Bezeichnung als Erstattung ersetzt diese Ermittlung nicht (§ 25 KCanG).[1]
5. Veränderungen und Übergaben vorbereiten
Bei einer Übergabe werden Beitragsregeln, offene Forderungen, Verpflichtungen und Belege durchgegangen. Die übernehmende Person prüft, welche Zahlungen erfolgt sind und welche Rückfragen offenbleiben.
Zahlungssummen ersetzen keine Mengenaufzeichnungen; die Mengen gehen getrennt in die Jahresmeldung ein.
Hessen und Baden-Württemberg verlangen eine belegte Beitragskalkulation
In Baden-Württemberg verlangt das Antragsmerkblatt den geplanten Mitgliedsbeitrag samt zugrunde liegender Kalkulation; Miete und Strom werden ausdrücklich genannt. [3]
Stellen Sie dafür die erwarteten Jahreskosten zusammen und erläutern Sie, auf welcher Mitgliederzahl und welchen Beitragsregeln die Einnahmenplanung beruht. Bei unterschiedlichen Beiträgen muss aus der Rechnung hervorgehen, welchen Anteil die jeweilige Gruppe trägt. So wird sichtbar, ob die beabsichtigten Beiträge den konkret geplanten Betrieb finanzieren.
Häufige Fragen zu Finanzen
Wo werden Mitgliedsbeiträge festgelegt?
Das KCanG verlangt die Festlegung in der Satzung: Mitgliedsbeiträge bei Vereinen und laufende Beiträge bei Genossenschaften (§ 24 KCanG).[1]
Gilt die Kostenerstattung für jede Cannabisweitergabe?
§ 25 betrifft die Gewinnungskosten für Vermehrungsmaterial bei den dort genannten Empfängern. Die Vorschrift ist keine allgemeine Regel für Zahlungen bei jeder Cannabisweitergabe (§ 25 KCanG).[1]
Quellen und Redaktionsstand
- [1] · GesetzKonsumcannabisgesetz (KCanG)Geltender Text; §§ 1, 13, 20, 24, 25. Abruf 30.10.2026.Gesetzestext ↗↑ zum Text
- [2] · Amtliche InformationCannabisgesetz – Hinweise für AnbauvereinigungenAbschnitte Konzepte und weitere Unterlagen, Vernichtung und elektronische Übermittlung. Fundstellen: Konzepte und weitere erforderliche Unterlagen. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
- [3] · MerkblattErlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis – Merkblatt zur Antragstellung18.03.2025. Fundstellen: S. 2, Angaben zum Betrieb. Abruf 30.10.2026.Original bei der Behörde ↗↑ zum Text
Quellen- und Redaktionsstand: 30.10.2026.





